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Pensionserhöhung 2026 und 2027 in Österreich

Tabelle, Berechnung und Anpassung 2027

Lesezeit: ca. 7 Minuten

Stand: aktualisiert August 2026

Wie viel mehr Pension bleibt 2026 tatsächlich übrig? Und wie fällt die Pensionserhöhung 2027 aus? Viele Pensionistinnen und Pensionisten hören unterschiedliche Zahlen: 2,7 Prozent, 2,95 Prozent, 3,3 Prozent, Fixbetrag, Ausgleichszulage und Gesamtpensionseinkommen.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Pensionsanpassung 2026 gilt, wie die Erhöhung berechnet wird und welche Regelung für 2027 beschlossen wurde.

Inhaltsverzeichnis:

Pensionserhöhung 2026 im Überblick

Seit 1. Jänner 2026 gilt in Österreich folgende Pensionsanpassung:

  • Bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen bis 2.500 Euro steigt die Pension um 2,7 Prozent.
  • Bei einem Gesamtpensionseinkommen über 2.500 Euro gibt es einen monatlichen Fixbetrag von 67,50 Euro.
  • Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden ebenfalls um 2,7 Prozent erhöht.

Die 2,7 Prozent entsprechen dem Anpassungsfaktor 1,027. Dieser richtet sich nach der durchschnittlichen Inflation im Zeitraum August 2024 bis Juli 2025.

Der Fixbetrag von 67,50 Euro ist keine einmalige Zahlung, sondern ein monatlicher Erhöhungsbetrag. Er entspricht genau 2,7 Prozent von 2.500 Euro. Wer mehr als 2.500 Euro Gesamtpensionseinkommen bezieht, bekommt daher zwar ebenfalls mehr Pension, aber prozentuell weniger als Personen unterhalb dieser Grenze.

Wie wird die Pensionserhöhung berechnet?

Entscheidend ist bei der Pensionsanpassung nicht immer nur eine einzelne Pension, sondern das sogenannte Gesamtpensionseinkommen.

Das bedeutet: Wenn jemand mehrere Pensionsleistungen erhält, werden diese für die Berechnung zusammengerechnet. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Alterspension
  • Witwenpension oder Witwerpension
  • bestimmte Hinterbliebenenleistungen
  • gesetzliche Pensionen
  • bestimmte Sonderpensionen
  • Beamtenpensionen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge, soweit sie von der Regelung erfasst sind

Beispiel: Eine Person erhält 1.500 Euro Alterspension und zusätzlich 3.000 Euro aus einer erfassten Sonderpension. Das ergibt ein Gesamtpensionseinkommen von 4.500 Euro. Damit liegt sie über der Grenze von 2.500 Euro und erhält 2026 nicht 2,7 Prozent auf den gesamten Betrag, sondern den Fixbetrag von 67,50 Euro monatlich.

Wenn mehrere Pensionen bezogen werden, wird die Erhöhung anteilig auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt.

Gesamtpensionseinkommen: Warum diese Grenze wichtig ist

Die Grenze von 2.500 Euro war 2026 entscheidend dafür, ob jemand die volle prozentuelle Anpassung von 2,7 Prozent oder den Fixbetrag erhält.

Das ist politisch als soziale Staffelung gedacht. Personen mit kleineren und mittleren Pensionen erhalten die volle Inflationsabgeltung. Höhere Pensionen steigen ebenfalls, aber in Prozent gerechnet weniger stark.

Für die persönliche Berechnung ist daher wichtig:

  • Es zählt das monatliche Brutto-Gesamtpensionseinkommen.
  • Mehrere Pensionen werden zusammengerechnet.
  • Die Erhöhung wird auf Bruttobasis berechnet.
  • Netto kann weniger übrig bleiben, weil Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer abgezogen werden.

Erste Pensionserhöhung: Was sich bei der Aliquotierung geändert hat

Früher war die erste Pensionsanpassung davon abhängig, in welchem Monat jemand in Pension ging. Wer erst spät im Jahr in Pension ging, bekam bei der ersten Erhöhung im folgenden Jänner oft nur einen kleinen Teil der Anpassung.

Diese monatliche Staffelung wurde ab 2026 ersetzt. Seit der Neuregelung gilt: Bei der ersten Pensionsanpassung erhalten neue Pensionistinnen und Pensionisten unabhängig vom Monat des Pensionsstichtags grundsätzlich 50 Prozent jenes Betrags, der sich aus dem Anpassungsfaktor ergeben würde.

Für Personen mit Pensionsstichtag im Jahr 2025 bedeutete das zum 1. Jänner 2026:

  • statt 2,7 Prozent nur 1,35 Prozent
  • oder statt 67,50 Euro Fixbetrag nur 33,75 Euro

Ab der nächsten regulären Anpassung wird die Pension dann grundsätzlich voll angepasst.

Wichtig ist die präzise Formulierung: Die Aliquotierung wurde nicht einfach „ersatzlos abgeschafft“, sondern die bisherige monatliche Staffelung wurde durch eine einheitliche 50-Prozent-Regel bei der ersten Anpassung ersetzt.

Pensionserhöhung 2027: So fällt die Anpassung aus

Für 2027 ist die Pensionsanpassung gesetzlich geregelt. Das Gesamtpensionseinkommen wird dabei nicht mit dem regulären Anpassungsfaktor erhöht, sondern nach einer eigenen Regelung für das Jahr 2027.

Die Pensionen werden 2027 folgendermaßen angepasst:

  • Bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen bis einschließlich 6.930 Euro beträgt die Erhöhung 2,95 Prozent.
  • Bei einem Gesamtpensionseinkommen über 6.930 Euro beträgt die Erhöhung 204,44 Euro monatlich.
  • Die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder werden um 3,3 Prozent erhöht.
  • Die Beträge des Ausgleichszulagenbonus beziehungsweise Pensionsbonus werden um 2,95 Prozent erhöht.

Die Grenze von 6.930 Euro entspricht der für diese Regelung maßgeblichen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage. Der Fixbetrag von 204,44 Euro entspricht 2,95 Prozent von 6.930 Euro.

Auch Beamtenpensionen sowie weitere von der gesetzlichen Regelung erfasste Leistungen werden bei der Ermittlung des Gesamtpensionseinkommens berücksichtigt.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 1.308,39 Euro. Umgangssprachlich wird die Ausgleichszulage häufig als „Mindestpension“ bezeichnet. Rechtlich handelt es sich jedoch um eine Ergänzungsleistung, mit der niedrige Pensionseinkommen unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Richtsatz angehoben werden.

Wichtig: Nicht jede niedrige Pension wird 2027 automatisch um 3,3 Prozent erhöht. Die Erhöhung um 3,3 Prozent betrifft die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder. Für das Gesamtpensionseinkommen gilt grundsätzlich die Anpassung von 2,95 Prozent beziehungsweise bei mehr als 6.930 Euro der Fixbetrag von 204,44 Euro.

Tabelle: Beispiele für 2026 und 2027

Beispiele für die Pensionserhöhung 2026

Monatliche Bruttopension Erhöhung 2026 Mehrbetrag brutto pro Monat
1.500 Euro 2,7 % 40,50 Euro
2.000 Euro 2,7 % 54,00 Euro
2.500 Euro 2,7 % 67,50 Euro
3.000 Euro Fixbetrag 67,50 Euro
4.000 Euro Fixbetrag 67,50 Euro

Beispiele für die Pensionserhöhung 2027

Monatliche Bruttopension Erhöhung 2027 Mehrbetrag brutto pro Monat
1.500 Euro 2,95 % 44,25 Euro
2.000 Euro 2,95 % 59,00 Euro
2.500 Euro 2,95 % 73,75 Euro
3.000 Euro 2,95 % 88,50 Euro
6.930 Euro 2,95 % 204,44 Euro
8.000 Euro Fixbetrag 204,44 Euro

Die Beispiele zeigen Bruttobeträge auf Grundlage der für 2027 geltenden Pensionsanpassung. Der tatsächlich ausbezahlte Nettobetrag kann aufgrund von Krankenversicherungsbeitrag und gegebenenfalls Lohnsteuer niedriger ausfallen.

Brutto oder netto: Warum weniger am Konto ankommen kann

Die Pensionserhöhung wird auf Basis der Bruttopension berechnet. Auf dem Konto kommt aber die Nettopension an. Davon werden insbesondere Krankenversicherungsbeitrag und gegebenenfalls Lohnsteuer abgezogen.

Seit 1. Juni 2025 beträgt der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionistinnen und Pensionisten 6 Prozent der Bruttopension. Davor lag er bei 5,1 Prozent. Dadurch fällt eine Bruttoerhöhung netto spürbar geringer aus.

Das ist besonders wichtig bei Vergleichen: Wer etwa brutto 54 Euro mehr Pension erhält, hat netto nicht automatisch 54 Euro mehr am Konto.

FAQ – Häufige Fragen zur Pensionserhöhung

Wann wurde die Pensionserhöhung 2026 erstmals ausbezahlt?

Die Pensionserhöhung gilt seit 1. Jänner 2026. Da Pensionen in Österreich im Nachhinein ausbezahlt werden, wurde die erhöhte Pension erstmals mit der regulären Jänner-Zahlung am 30. Jänner 2026 überwiesen.

Zählt meine Witwenpension zur Pensionserhöhung dazu?

Ja, wenn mehrere Pensionsleistungen bezogen werden, werden sie für das Gesamtpensionseinkommen zusammengerechnet. Die Erhöhung wird dann anteilig auf die einzelnen Leistungen verteilt.

Ich bin 2025 in Pension gegangen. Bekomme ich die volle Erhöhung für 2026?

Nein. Für Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025 wurde die erste Erhöhung zum 1. Jänner 2026 nur zur Hälfte berücksichtigt. Das entsprach 1,35 Prozent oder einem Fixbetrag von 33,75 Euro.

Ist die Pensionserhöhung 2027 schon fix?

Ja. Die Pensionserhöhung 2027 ist beschlossen. Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde am 8. Juli 2026 vom Nationalrat beschlossen und hat anschließend auch den Bundesrat passiert. Für ein monatliches Gesamtpensionseinkommen bis 6.930 Euro beträgt die Erhöhung 2,95 Prozent. Bei einem höheren Gesamtpensionseinkommen beträgt der monatliche Erhöhungsbetrag 204,44 Euro. Die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder werden um 3,3 Prozent erhöht.

Was ist der Unterschied zwischen Pension und Ausgleichszulage?

Die Pension ist eine Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Ausgleichszulage ergänzt niedrige Pensionen unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Richtsatz. Sie wird oft als Mindestpension bezeichnet, ist rechtlich aber eine ergänzende Sozialleistung.

Warum bekommen höhere Pensionen nur einen Fixbetrag?

Bei höheren Pensionen wird die Erhöhung gedeckelt. 2026 lag die maßgebliche Grenze bei einem Gesamtpensionseinkommen von 2.500 Euro; darüber betrug die Erhöhung 67,50 Euro monatlich. Für 2027 liegt die Grenze bei 6.930 Euro. Bei einem höheren Gesamtpensionseinkommen beträgt die Erhöhung 204,44 Euro monatlich. Dieser Betrag entspricht 2,95 Prozent von 6.930 Euro.

Wo bekomme ich eine verbindliche Auskunft zu meiner Pension?

Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt oder Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger. Online-Rechner können eine grobe Orientierung geben, ersetzen aber keine persönliche Auskunft.

HINWEIS

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung zur Pensionsanpassung 2026 und 2027 in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Beratung oder verbindliche Berechnung des persönlichen Pensionsanspruchs.

Wie sich eine Pensionsanpassung im Einzelfall auswirkt, kann unter anderem vom Gesamtpensionseinkommen, mehreren gleichzeitig bezogenen Pensionsleistungen, dem Zeitpunkt des Pensionsantritts sowie von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abhängen.

Da sich gesetzliche Regelungen, Beträge und Anspruchsvoraussetzungen ändern können, empfehlen wir bei konkreten Fragen eine individuelle Abklärung mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger oder einer geeigneten Beratungsstelle.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI erstellt. Die Inhalte wurden vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft, mit offiziellen Quellen abgeglichen, überarbeitet und freigegeben. Die redaktionelle Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt liegt bei Senior Aktuell.

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