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Pflegeheim und Vermögen

Was passiert mit Haus, Pension und Erbe in Österreich?

Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine der größten Sorgen vor einem Pflegeheim lautet: Muss ich mein Haus verkaufen? Wird meine Eigentumswohnung verwertet? Müssen meine Kinder zahlen? Und was bleibt von Pension und Pflegegeld übrig?

Diese Fragen sind verständlich. Ein Pflegeheim kann mehrere Tausend Euro im Monat kosten. Gleichzeitig besitzen viele ältere Menschen eine Wohnung, ein Haus, ein Sparbuch oder anderes Vermögen, das sie über Jahrzehnte aufgebaut haben.

Die wichtigste Antwort für Österreich lautet: Der Pflegeregress ist seit 1. Jänner 2018 abgeschafft. Das bedeutet: Zur Deckung von Pflegeheimkosten darf grundsätzlich nicht mehr auf das Vermögen von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern, Angehörigen, Erbinnen und Erben oder Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern zugegriffen werden.

Aber: Das heißt nicht, dass ein Pflegeheim kostenlos ist. Laufendes Einkommen wird weiterhin herangezogen. Genau hier entstehen viele Missverständnisse.

Dieser Ratgeber erklärt, was mit Haus, Wohnung, Pension, Pflegegeld, Mieteinnahmen und Erbe passiert, wenn ein Pflegeheim notwendig wird.

Wenn Sie noch vor der grundsätzlichen Entscheidung stehen, ob ein Pflegeheim, Betreutes Wohnen, Tagesbetreuung oder 24-Stunden-Betreuung die passende Lösung ist, finden Sie die Entscheidungshilfe im Beitrag „Zuhause bleiben, Betreutes Wohnen oder Pflegeheim?“.

Inhaltsverzeichnis:

Die wichtigste Frage: Muss ich mein Haus verkaufen?

Nein, grundsätzlich nicht allein deshalb, weil Sie in ein Pflegeheim kommen.

Seit der Abschaffung des Pflegeregresses darf zur Abdeckung von Pflegeheimkosten nicht mehr auf das Vermögen von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen zugegriffen werden. Das betrifft auch das Vermögen von Angehörigen, Erbinnen und Erben sowie Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern.

Zum geschützten Vermögen können zum Beispiel gehören:

  • Haus
  • Eigentumswohnung
  • Grundstück
  • Sparbuch
  • Wertpapiere
  • sonstiges Vermögen

Das heißt: Eine Eigentumswohnung oder ein Haus muss grundsätzlich nicht verkauft werden, nur weil die laufenden Heimkosten nicht vollständig aus Pension und Pflegegeld bezahlt werden können.

Trotzdem ist die Sache nicht ganz erledigt. Denn Eigentum verursacht weiter Kosten. Und laufende Einnahmen aus Eigentum können für den Kostenbeitrag relevant sein.

Pflegeregress abgeschafft: Was bedeutet das?

Der Pflegeregress bedeutete früher vereinfacht gesagt: Reichten Einkommen und Pflegegeld nicht aus, konnten unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen oder Angehörige zur Deckung von Pflegeheimkosten herangezogen werden. Das war in Österreich je nach Bundesland unterschiedlich geregelt und für viele Familien eine große Belastung.

Seit 1. Jänner 2018 ist dieser Zugriff auf Vermögen unzulässig.

Das bedeutet:

  • kein Zugriff auf das Vermögen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners
  • kein Zugriff auf das Vermögen von Angehörigen
  • kein Zugriff auf das Vermögen von Erbinnen und Erben
  • kein Zugriff auf das Vermögen von Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten

Der abgeschaffte Pflegeregress betrifft stationäre Pflegeeinrichtungen, also vor allem Pflegeheime.

Der Verfassungsgerichtshof hat 2018 zusätzlich klargestellt, dass der Zugriff auf Vermögen nach dem 1. Jänner 2018 „jedenfalls unzulässig“ ist. Das gilt sogar dann, wenn es vor dem 1. Jänner 2018 bereits eine rechtskräftige Entscheidung gegeben hat.

Das ist für Betroffene wichtig, weil es zeigt: Die Abschaffung des Pflegeregresses gilt nicht nur auf dem Papier, sondern wurde auch höchstgerichtlich bestätigt.

Wichtig: Der Pflegeregress ist nicht dasselbe wie der laufende Kostenbeitrag aus Einkommen. Einkommen wird weiterhin berücksichtigt.

Wichtig: Diese Aussagen gelten nach aktueller Rechtslage. Künftige Gesetzesänderungen kann niemand vollständig ausschließen. Wer Haus, Wohnung, Übergabe, Schenkung oder Wohnrecht regeln möchte, sollte das daher nicht aus Panik tun, sondern mit rechtlicher Beratung und mit Blick auf die gesamte Familie.

Vermögen oder Einkommen: Der entscheidende Unterschied

Viele Missverständnisse entstehen, weil Vermögen und Einkommen vermischt werden.

Vermögen ist das, was jemand besitzt. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Haus
  • Eigentumswohnung
  • Grundstück
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Lebensversicherung
  • sonstige Vermögenswerte

Einkommen ist das, was laufend zufließt. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Pension
  • Pflegegeld
  • Renten
  • Unterhaltsansprüche
  • Mieteinnahmen
  • Pachteinnahmen
  • sonstige regelmäßige Einkünfte

Der entscheidende Punkt: Vermögen ist durch den Entfall des Pflegeregresses grundsätzlich geschützt. Laufendes Einkommen wird weiterhin zur Finanzierung der Pflegeheimkosten herangezogen.

Wer also ein Haus besitzt, muss es nicht automatisch verkaufen. Wer aber aus einer vermieteten Wohnung Mieteinnahmen erzielt, muss damit rechnen, dass diese Einnahmen als laufendes Einkommen berücksichtigt werden können.

Was passiert mit Pension und Pflegegeld?

Die Kosten eines Pflegeheims werden in erster Linie aus laufenden Mitteln bezahlt. Dazu zählen vor allem Pension und Pflegegeld.

Pflegegeld ist eine wichtige Unterstützung, reicht aber meist nicht aus, um ein Pflegeheim vollständig zu finanzieren. Es wird in Österreich in sieben Stufen gewährt.

Die Pflegegeldbeträge 2026:

Pflegestufe Pflegebedarf pro Monat Betrag 2026 pro Monat
1 mehr als 65 Stunden 206,20 Euro
2 mehr als 95 Stunden 380,30 Euro
3 mehr als 120 Stunden 592,60 Euro
4 mehr als 160 Stunden 888,50 Euro
5 mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand 1.206,90 Euro
6 mehr als 180 Stunden und zeitlich unkoordinierbare Betreuung oder dauernde Anwesenheit nötig 1.685,40 Euro
7 mehr als 180 Stunden und schwerste Bewegungseinschränkung 2.214,80 Euro

Die tatsächlichen Heimkosten unterscheiden sich stark nach Bundesland, Einrichtung, Träger, Zimmerform und Pflegebedarf. Je nach Situation können sie mehrere Tausend Euro pro Monat betragen. Häufig bestehen die Kosten aus einem Grundbetrag für Unterkunft und Verpflegung sowie einem Pflegezuschlag, der sich am Pflegebedarf orientiert.

Reichen Pension, Pflegegeld und sonstiges Einkommen nicht aus, übernimmt in der Regel der zuständige Sozialhilfeträger den Restbetrag. Das Vermögen selbst darf seit Abschaffung des Pflegeregresses grundsätzlich nicht zur Deckung der Pflegeheimkosten herangezogen werden.

Was bleibt als Taschengeld?

Wenn Sozialhilfe beziehungsweise die zuständige landesrechtliche Leistung einspringt, wird nicht die gesamte Pension einbehalten. Der Bewohnerin oder dem Bewohner bleibt ein persönlicher Betrag.

Üblicherweise bleiben:

  • 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen
  • 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als monatliches Taschengeld

Dieses Geld dient persönlichen Ausgaben, etwa für Friseur, Kleidung, kleine Anschaffungen, Kaffeehausbesuche, Telefon, Zeitschriften oder Geschenke.

Wichtig: Die konkrete Berechnung kann je nach Bundesland und persönlicher Situation unterschiedlich sein. Für verbindliche Auskünfte ist die zuständige Stelle des Bundeslandes beziehungsweise der Sozialhilfeträger maßgeblich.

Was passiert mit Haus oder Eigentumswohnung?

Das Haus oder die Eigentumswohnung bleibt grundsätzlich im Eigentum der betroffenen Person.

Trotzdem sollte man frühzeitig klären, was praktisch damit passiert:

  • Bleibt der Ehepartner oder die Ehepartnerin dort wohnen?
  • Bleibt ein Angehöriger im Haus?
  • Soll die Wohnung leer stehen?
  • Soll die Immobilie vermietet werden?
  • Wer zahlt Betriebskosten, Strom, Heizung und Versicherung?
  • Wer kümmert sich um Reparaturen?
  • Wer kontrolliert Post, Schäden, Wasser, Heizung und Leerstand?
  • Gibt es eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung?

Eine leerstehende Immobilie ist nicht automatisch problemlos. Sie verursacht weiter Kosten. Dazu zählen etwa Betriebskosten, Versicherung, Grundsteuer, Strom, Heizung, Instandhaltung und Verwaltung.

Gerade im Winter können zusätzliche Risiken entstehen, zum Beispiel Frostschäden, Wasserschäden oder Einbruch. Deshalb braucht es eine klare Regelung, wer sich um die Immobilie kümmert.

Was gilt bei Vermietung und Mieteinnahmen?

Eine Immobilie kann vermietet werden, wenn sie nicht mehr selbst genutzt wird. Das kann sinnvoll sein, weil dadurch Leerstand vermieden und laufende Kosten gedeckt werden.

Aber: Mieteinnahmen sind laufende Einkünfte. Sie können daher bei der Berechnung des Kostenbeitrags für das Pflegeheim berücksichtigt werden.

Beispiel: Eine Person zieht ins Pflegeheim und vermietet ihre Eigentumswohnung. Die Wohnung selbst bleibt Vermögen. Die monatliche Miete ist aber Einkommen und kann für die Pflegeheimkosten relevant sein.

Vor einer Vermietung sollte geklärt werden:

  • Wer darf den Mietvertrag unterschreiben?
  • Gibt es eine Vorsorgevollmacht?
  • Ist eine Erwachsenenvertretung nötig?
  • Sind steuerliche Folgen zu beachten?
  • Welche Betriebskosten bleiben beim Eigentümer?
  • Wie wirkt sich die Miete auf den Kostenbeitrag aus?
  • Wer verwaltet die Wohnung?

Gerade wenn die betroffene Person nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist, darf nicht einfach irgendjemand die Wohnung vermieten. Dafür braucht es eine passende rechtliche Vertretung.

    Müssen Kinder oder Erben zahlen?

    Die häufigste Sorge vieler Angehöriger lautet: Müssen die Kinder später die Pflegeheimkosten bezahlen?

    Grundsätzlich gilt: Durch die Abschaffung des Pflegeregresses darf zur Deckung der Pflegekosten nicht mehr auf das Vermögen von Angehörigen, Erbinnen und Erben zugegriffen werden.

    Das bedeutet:

    • Kinder müssen nicht mit ihrem eigenen Vermögen für Pflegeheimkosten der Eltern einstehen.
    • Erbinnen und Erben müssen nicht allein wegen Pflegeheimkosten mit dem geerbten Vermögen regresspflichtig werden.
    • Auch ein Zugriff auf geschenktes Vermögen ist im Zusammenhang mit dem abgeschafften Pflegeregress grundsätzlich unzulässig.

    Wichtig: Laufende rechtliche Verpflichtungen können in Sonderfällen eine Rolle spielen. Dazu zählen etwa bestehende Verträge, Wohnrechte, Übergabeverträge, Unterhaltsfragen oder besondere Vereinbarungen. Bei komplizierten Familien- oder Immobilienverhältnissen sollte man rechtliche Beratung einholen.

    Schenkung, Wohnrecht und Fruchtgenuss: Was ist wichtig?

    Viele Familien regeln Haus oder Wohnung schon vor einem möglichen Pflegeheimaufenthalt. Typische Konstruktionen sind:

    • Schenkung zu Lebzeiten
    • Übergabe des Hauses an Kinder
    • Wohnrecht für Eltern
    • Fruchtgenussrecht
    • Belastungs- und Veräußerungsverbot
    • Pflegevereinbarungen innerhalb der Familie

    Solche Regelungen können sinnvoll sein, aber sie sollten nicht nur aus Angst vor Pflegeheimkosten getroffen werden. Seit Abschaffung des Pflegeregresses ist der Zugriff auf Vermögen zur Deckung von Pflegekosten grundsätzlich unzulässig.

    Wer eine Immobilie zu Lebzeiten übergibt, sollte besonders auf die eigene Absicherung achten. In der Praxis werden häufig ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht vereinbart und im Grundbuch eingetragen.

    Ein Wohnrecht bedeutet: Die berechtigte Person darf weiterhin in der Wohnung oder im Haus wohnen. Es schützt aber nicht automatisch vor allen finanziellen oder familiären Problemen.

    Ein Fruchtgenussrecht geht weiter. Es kann der berechtigten Person ermöglichen, die Immobilie nicht nur selbst zu nutzen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Erträge daraus zu ziehen, etwa Mieteinnahmen. Gerade deshalb muss ein Fruchtgenussrecht sorgfältig formuliert werden.

    Wichtig: Wohnrecht und Fruchtgenussrecht sollten nicht nur mündlich vereinbart werden. Entscheidend ist eine klare vertragliche Regelung und in der Regel die Eintragung im Grundbuch. Nur so ist für alle Beteiligten nachvollziehbar, welche Rechte bestehen.

    Eine Übergabe an Kinder kann sinnvoll sein, sie kann aber auch Streit auslösen. Zu klären sind insbesondere:

    • Darf die übergebende Person lebenslang im Haus wohnen?
    • Wer zahlt Betriebskosten, Reparaturen und größere Sanierungen?
    • Was passiert, wenn die berechtigte Person später ins Pflegeheim zieht?
    • Darf die Immobilie vermietet werden?
    • Wem stehen Mieteinnahmen zu?
    • Was passiert, wenn das Kind die Immobilie verkaufen möchte?
    • Wie werden Geschwister und Pflichtteilsansprüche berücksichtigt?
    • Was passiert bei Scheidung, Insolvenz oder Tod des übernehmenden Kindes?

    Seit Abschaffung des Pflegeregresses ist eine Übergabe nur aus Angst vor Pflegeheimkosten oft nicht notwendig. Wer trotzdem übergibt, sollte es aus familiären, erbrechtlichen oder organisatorischen Gründen tun – und nur nach rechtlicher Beratung.

    Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung

    Finanzielle Fragen rund um Pflegeheim, Wohnung und Vermögen setzen voraus, dass jemand handeln darf.

    Solange die betroffene Person entscheidungsfähig ist, kann sie selbst Verträge abschließen, Zahlungen erledigen, die Wohnung verwalten oder eine Vermietung organisieren.

    Wird das später nicht mehr möglich, braucht es eine rechtliche Grundlage. Dazu kommen insbesondere infrage:

    • Vorsorgevollmacht
    • gewählte Erwachsenenvertretung
    • gesetzliche Erwachsenenvertretung
    • gerichtliche Erwachsenenvertretung

    Eine Vorsorgevollmacht ist besonders wichtig, weil sie vorab festlegt, wer im Ernstfall Entscheidungen treffen darf. Das kann Bankangelegenheiten, Behördenwege, Pflegefragen, Heimverträge oder Immobilienangelegenheiten betreffen.

    Bei Immobiliengeschäften können zusätzliche Formvorschriften oder gerichtliche Genehmigungen relevant sein. Das betrifft zum Beispiel Verkauf, Belastung oder größere Vermögensentscheidungen.

    Wer ein Haus, eine Wohnung oder größere Vermögenswerte besitzt, sollte daher nicht erst beim Heimeinzug über Vollmacht und Vertretung nachdenken.

    Checkliste vor dem Heimeinzug

    Vor einem Pflegeheimeinzug sollte man nicht nur den Heimplatz organisieren, sondern auch die finanzielle und rechtliche Seite klären.

    Wichtige Punkte:

    • Welche Pensionen und sonstigen Einkünfte gibt es?
    • Welche Pflegegeldstufe liegt vor?
    • Gibt es Mieteinnahmen, Pachteinnahmen oder andere regelmäßige Einkünfte?
    • Gibt es eine Eigentumswohnung, ein Haus oder Grundstück?
    • Wer wohnt aktuell in der Immobilie?
    • Soll die Immobilie leer stehen, verkauft oder vermietet werden?
    • Wer bezahlt Betriebskosten, Heizung, Versicherung und Reparaturen?
    • Gibt es eine Vorsorgevollmacht?
    • Gibt es eine Erwachsenenvertretung?
    • Wer darf mit Bank, Behörde, Pflegeheim und Sozialhilfeträger sprechen?
    • Gibt es Schenkungen, Übergabeverträge, Wohnrechte oder Fruchtgenussrechte?
    • Sind alle Unterlagen auffindbar?

    Nützliche Unterlagen sind:

    • Pensionsbescheid
    • Pflegegeldbescheid
    • Kontoauszüge
    • Versicherungsunterlagen
    • Grundbuchsauszug
    • Mietverträge
    • Betriebskostenabrechnungen
    • Übergabeverträge oder Schenkungsverträge
    • Vorsorgevollmacht
    • Patientenverfügung, falls vorhanden
    • Ausweise und Meldezettel

    Je früher diese Dinge geordnet werden, desto weniger Druck entsteht später für Angehörige.

    Häufige Fragen zu Pflegeheim und Erbe

    Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich ins Pflegeheim komme?

    Nein, grundsätzlich nicht. Seit Abschaffung des Pflegeregresses darf zur Deckung von Pflegekosten nicht mehr auf das Vermögen von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zugegriffen werden.

    Gilt das auch für eine Eigentumswohnung?

    Ja. Auch eine Eigentumswohnung ist Vermögen. Sie muss grundsätzlich nicht allein wegen eines Pflegeheimaufenthalts verkauft werden.

    Was ist, wenn die Wohnung vermietet wird?

    Die Wohnung selbst bleibt Vermögen. Die Mieteinnahmen sind aber laufendes Einkommen und können für die Berechnung des Kostenbeitrags relevant sein.

    Müssen meine Kinder Pflegeheimkosten zahlen?

    Grundsätzlich nein. Der Zugriff auf das Vermögen von Angehörigen zur Deckung von Pflegekosten ist seit Abschaffung des Pflegeregresses unzulässig.

    Kann später auf das Erbe zugegriffen werden?

    Der Zugriff auf das Vermögen von Erbinnen und Erben zur Abdeckung von Pflegekosten ist grundsätzlich unzulässig. Bei komplizierten Fällen mit Verträgen, Schenkungen oder Wohnrechten sollte man sich dennoch beraten lassen.

    Was bleibt von meiner Pension im Pflegeheim?

    Wenn Sozialhilfe beziehungsweise der zuständige Sozialhilfeträger einspringt, bleiben üblicherweise 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld.

    Wird das Pflegegeld für das Pflegeheim verwendet?

    Ja, Pflegegeld wird grundsätzlich zur Finanzierung pflegebedingter Kosten herangezogen. Ein kleiner Teil bleibt als Taschengeld.

    Was passiert mit einem Sparbuch?

    Ein Sparbuch zählt zum Vermögen. Der Zugriff auf Vermögen zur Deckung von Pflegeheimkosten ist seit Abschaffung des Pflegeregresses grundsätzlich unzulässig.

    Soll ich mein Haus vorsorglich an die Kinder verschenken?

    Nicht ohne Beratung. Seit Abschaffung des Pflegeregresses ist eine Schenkung nur aus Angst vor Pflegeheimkosten meist nicht nötig. Schenkungen können aber erbrechtliche, familiäre und steuerliche Folgen haben.

    Was ist besser: Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht?

    Das hängt vom Ziel ab. Ein Wohnrecht sichert vor allem die eigene Wohnmöglichkeit. Ein Fruchtgenussrecht kann weitergehen und auch Erträge aus der Immobilie betreffen. Beides sollte rechtlich sauber geregelt und im Grundbuch eingetragen werden.

    Wer darf meine Wohnung verwalten, wenn ich selbst nicht mehr kann?

    Dafür braucht es eine rechtliche Grundlage, zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung. Ohne klare Vertretung können Vermietung, Verkauf oder größere Entscheidungen schwierig werden.

    HINWEIS

    Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer-, Pflege- oder Sozialberatung. Die konkrete Berechnung von Pflegeheimkosten, Kostenbeiträgen und Sozialhilfeleistungen hängt vom Bundesland, der Einrichtung und der persönlichen Situation ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Sozialhilfe- beziehungsweise Mindestsicherungsstelle, die Pflegeberatung Ihres Bundeslandes, Ihre pensionsauszahlende Stelle, das Sozialministeriumservice oder eine rechtskundige Beratungsstelle.

    Besonders wichtig bei diesem Thema: Der Pflegeregress ist nach aktueller Rechtslage abgeschafft, laufendes Einkommen wie Pension, Pflegegeld oder Mieteinnahmen kann aber weiterhin für Pflegeheimkosten herangezogen werden. Bei Immobilien, Schenkungen, Wohnrechten, Fruchtgenussrechten, Übergabeverträgen oder Erbfragen sollten Sie vor einer Entscheidung rechtliche Beratung einholen.

    QUELLEN

    Alle Angaben in diesem Beitrag entsprechen dem Stand 22. Juni 2026 und basieren auf folgenden offiziellen Quellen:

    Sozialministerium: Pflege, Pflegegeld, stationäre Pflege, soziale Dienste und Abschaffung des Pflegeregresses – sozialministerium.gv.at
    Pflege.gv.at: Pflegeregress; Pflegeheime und stationäre Pflege; Taschengeldregelung; Einkommen und Vermögen bei Pflegeheimkosten – pflege.gv.at
    oesterreich.gv.at: Pflegeheimkosten; Pflegegeld; Alten- und Pflegeheime; Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht; Schenkung und Vermögensübertragung zu Lebzeiten – oesterreich.gv.at
    Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Pflegegeld, Antragstellung und Informationen zum Pflegeregress – pv.at
    Verfassungsgerichtshof (VfGH): Entscheidung zum Vermögenszugriff nach Abschaffung des Pflegeregresses – vfgh.gv.at
    RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes: Sozialversicherungsrecht, Erwachsenenschutzrecht, Grundbuchsrecht und relevante Bundes- und Landesgesetze – ris.bka.gv.at
    Sozialhilfe- und Mindestsicherungsstellen der Bundesländer: länderspezifische Kostenbeiträge, Zuständigkeiten und Berechnung der Heimkosten

    Da sich gesetzliche Regelungen, Beträge und Zuständigkeiten ändern können – und je nach Bundesland unterschiedlich sind – empfehlen wir, konkrete Fragen direkt bei der zuständigen Sozialhilfe- beziehungsweise Mindestsicherungsstelle, der Pflegeberatung Ihres Bundeslandes, Ihrer pensionsauszahlenden Stelle oder einer rechtskundigen Beratungsstelle zu klären.

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