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Testament richtig erstellen

So vermeiden Sie Fehler beim letzten Willen

Lesezeit: ca. 15 Minuten

Ein Testament ist für viele Menschen ein Thema, das man gerne auf später verschiebt. Doch gerade im Alter, bei Immobilien, Patchwork-Familien, Lebensgefährten oder bereits erfolgten Schenkungen kann ein klarer letzter Wille entscheidend sein. Ohne gültiges Testament gilt in Österreich die gesetzliche Erbfolge – und diese entspricht nicht immer dem, was man sich selbst gewünscht hätte.

Wer ein Testament richtig erstellen möchte, sollte deshalb nicht nur auf die richtige Form achten, sondern auch Pflichtteile, mögliche Erben, Lebensgefährten, Stiefkinder, Enkel, enge Freunde und die sichere Aufbewahrung mitbedenken. Ein handschriftliches Testament kann in vielen Fällen ausreichen, muss aber vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer geschriebenes Testament ist dagegen nur unter strengeren Voraussetzungen gültig.

Dieser Ratgeber erklärt verständlich, worauf Sie beim Testament in Österreich achten sollten, welche Fehler besonders häufig passieren und wann es sinnvoll ist, Notar oder Rechtsanwalt einzubeziehen.

Inhaltsverzeichnis:

Warum ein Testament sinnvoll ist

Ein Testament ist kein angenehmes Thema. Trotzdem gehört es zu den wichtigsten Vorsorgeschritten im Leben. Wer seinen letzten Willen rechtzeitig regelt, schützt Angehörige vor Unsicherheit, Streit und unnötigen Kosten.

Viele Menschen gehen davon aus, dass nach ihrem Tod „ohnehin alles automatisch richtig verteilt wird“. Das stimmt nur teilweise. Ohne Testament gilt in Österreich die gesetzliche Erbfolge. Dann entscheidet das Gesetz, wer welchen Anteil erhält.

Das kann passen, muss aber nicht. Besonders sinnvoll ist ein Testament, wenn Sie:

  • eine bestimmte Person besonders absichern möchten,
  • in einer Lebensgemeinschaft leben,
  • Stiefkinder oder Pflegekinder bedenken möchten,
  • mehrere Kinder haben und Streit vermeiden wollen,
  • eine Immobilie besitzen,
  • einzelne Gegenstände bestimmten Personen geben möchten,
  • eine gemeinnützige Organisation bedenken möchten,
  • bereits Schenkungen zu Lebzeiten gemacht haben,
  • in einer Patchwork-Familie leben.

Gerade bei Lebensgefährten, Stiefkindern und Patchwork-Familien entstehen häufig Irrtümer. Diese Personen sind ohne Testament oft deutlich schlechter abgesichert, als viele glauben.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung. Darin legen Sie fest, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen erhalten soll. Sie können eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Außerdem können Sie Vermächtnisse anordnen, also bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge bestimmten Personen oder Organisationen zuwenden.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis.

Ein Erbe tritt grundsätzlich in die Rechtsposition der verstorbenen Person ein. Er übernimmt also nicht nur Vermögen, sondern unter Umständen auch Verpflichtungen.

Ein Vermächtnis betrifft meist eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Betrag. Zum Beispiel: „Meine Nichte soll meine goldene Uhr erhalten“ oder „Die Organisation XY soll 5.000 Euro bekommen.“

Wer kann in Österreich ein Testament erstellen?

Grundsätzlich kann jede volljährige Person ein Testament errichten, wenn sie testierfähig ist. Testierfähig bedeutet, dass die Person versteht, dass sie ein Testament macht, und dass sie die Folgen ihrer Verfügung erfassen kann.

Bei sehr hohem Alter, schwerer Krankheit oder beginnender Demenz kann später Streit darüber entstehen, ob die Person beim Schreiben des Testaments noch testierfähig war. In solchen Fällen ist es besonders sinnvoll, das Testament mit fachlicher Unterstützung zu errichten und die Testierfähigkeit gut dokumentieren zu lassen.

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur in öffentlicher Form testieren, also gerichtlich oder notariell. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Errichtung eines Testaments nicht möglich.

Eigenhändiges Testament: die einfache handschriftliche Form

Für viele Menschen ist das eigenhändige Testament die einfachste Möglichkeit. Es wird auch handschriftliches Testament genannt.

Damit ein eigenhändiges Testament in Österreich gültig ist, muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Es reicht nicht, den Text am Computer zu schreiben, auszudrucken und nur zu unterschreiben. Entscheidend ist nicht nur, was im Testament steht, sondern ob daraus auch ein gültiges Testament in Österreich wird.

Wer ein Testament in Österreich schreiben möchte, sollte zuerst klären, ob ein eigenhändiges Testament ausreicht oder ob rechtliche Beratung sinnvoll ist.

Wer nach einer Testament Vorlage für Österreich sucht, sollte wissen: Eine ausgedruckte Vorlage, bei der nur Name und Datum handschriftlich ergänzt werden, ist riskant. Für ein eigenhändiges Testament muss der gesamte Text mit der eigenen Hand geschrieben werden.

Ein eigenhändiges Testament sollte daher so erstellt werden:

  1. Nehmen Sie ein leeres Blatt Papier.
  2. Schreiben Sie den gesamten Text selbst mit der Hand.
  3. Formulieren Sie klar, wer Erbe sein soll.
  4. Ergänzen Sie einzelne Vermächtnisse nur dann, wenn diese eindeutig sind.
  5. Setzen Sie Ort und Datum dazu.
  6. Unterschreiben Sie am Ende des Textes.

Zeugen sind beim eigenhändigen Testament nicht notwendig. Das Datum ist zwar nicht immer zwingend, aber sehr empfehlenswert. Es hilft besonders dann, wenn später mehrere Testamente auftauchen.

Fremdhändiges Testament: PC, Vorlage und drei Zeugen

Ein Testament am Computer zu schreiben klingt praktisch, ist aber in Österreich heikel. Ein ausgedrucktes Testament ist kein eigenhändiges Testament. Es kann nur als fremdhändiges Testament gültig sein, wenn zusätzliche Voraussetzungen eingehalten werden.

Ein fremdhändiges Testament liegt zum Beispiel vor, wenn:

  • der Text am Computer geschrieben wurde,
  • eine andere Person den Text geschrieben hat,
  • eine Vorlage ausgedruckt wurde,
  • der Text mit Schreibmaschine erstellt wurde.

Beim fremdhändigen Testament braucht es insbesondere:

  • die eigenhändige Unterschrift der testierenden Person,
  • einen eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält,
  • drei gleichzeitig anwesende geeignete Zeugen,
  • die Unterschrift aller Zeugen,
  • einen eigenhändigen Zusatz der Zeugen wie „als Testamentszeuge“,
  • ausreichende Angaben zur Identität der Zeugen.

Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen. Sie bestätigen aber, dass die Urkunde den letzten Willen der testierenden Person enthält.

In der Praxis passieren beim fremdhändigen Testament besonders viele Fehler. Zwei Zeugen reichen nicht. Begünstigte Personen oder nahe Angehörige begünstigter Personen sind als Zeugen problematisch. Auch ein fehlender Zeugenzusatz kann das Testament ungültig machen.

Wichtig: Für Privatpersonen ist deshalb oft das vollständig handschriftliche Testament einfacher und sicherer als ein selbst erstelltes Testament am Computer.

Die Nuncupatio: „Das ist mein letzter Wille“

Beim fremdhändigen Testament ist die sogenannte Nuncupatio besonders wichtig. Damit ist der eigenhändig geschriebene Zusatz der testierenden Person gemeint, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält.

Eine sichere Formulierung lautet:

„Das ist mein letzter Wille.“

Ebenfalls klar ist zum Beispiel:

„Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen.“

Wichtig ist nicht ein bestimmtes Zauberwort, sondern dass der Zusatz eigenhändig geschrieben ist und eindeutig zeigt: Diese Urkunde soll das Testament sein.

Bei kurzen oder missverständlichen Formulierungen ist Vorsicht geboten. Gerade bei einem Testament, das am Computer geschrieben wurde, sollte der handschriftliche Zusatz klar und vollständig sein.

Öffentliches Testament beim Notar oder Gericht

Neben dem eigenhändigen und dem fremdhändigen Testament gibt es auch das öffentliche Testament. Es wird vor Gericht oder bei einer Notarin beziehungsweise einem Notar errichtet.

Ein öffentliches Testament ist besonders sinnvoll, wenn:

  • Zweifel an der Testierfähigkeit vermieden werden sollen,
  • eine komplexe Familiensituation besteht,
  • Immobilien vorhanden sind,
  • Pflichtteilsansprüche eine Rolle spielen,
  • eine Enterbung oder Pflichtteilsminderung geplant ist,
  • mehrere frühere Testamente existieren,
  • Streit unter Angehörigen zu erwarten ist.

Für Personen zwischen 14 und 18 Jahren ist diese öffentliche Form verpflichtend. Für Erwachsene ist sie nicht immer notwendig, kann aber die Rechtssicherheit deutlich erhöhen.

Wichtig: Auch ein von Notar oder Rechtsanwalt erstelltes Testament ist in der Praxis häufig ein fremdhändiges Testament. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die Formvorschriften professionell beachtet, die Zeugen richtig beigezogen und Hinterlegung sowie Registrierung geklärt werden.

Wechselseitiges Testament für Ehepaare

Für Ehegatten und eingetragene Partner gibt es eine Sonderform: das wechselseitige oder gemeinschaftliche Testament. Dabei können sich Ehegatten oder eingetragene Partner gegenseitig zu Erben einsetzen oder gemeinsam andere Personen als Erben bestimmen.

Das ist für viele Ehepaare interessant, etwa wenn der überlebende Partner zunächst abgesichert werden soll.

Aber Vorsicht: Beim eigenhändigen wechselseitigen Testament genügt es nicht, dass ein Ehepartner den Text schreibt und beide unterschreiben. Jeder Ehepartner muss seine eigene letztwillige Erklärung eigenhändig niederschreiben und unterschreiben.

Die bloße Unterschrift beider Ehepartner unter einen von nur einer Person handschriftlich geschriebenen Text reicht daher nicht für beide. In der Praxis werden gemeinschaftliche Testamente deshalb häufig mit fachlicher Hilfe errichtet.

    Was muss in einem Testament stehen?

    Ein Testament sollte vor allem klar sein. Unklare Formulierungen führen später zu Streit.

    Sinnvoll sind folgende Angaben:

    • vollständiger Name,
    • Geburtsdatum,
    • Adresse,
    • klare Überschrift wie „Mein Testament“,
    • eindeutige Erbeinsetzung,
    • genaue Bezeichnung der bedachten Personen,
    • Regelung einzelner Gegenstände oder Geldbeträge,
    • Ort und Datum,
    • eigenhändige Unterschrift am Ende.

    Vermeiden Sie ungenaue Aussagen wie:

    „Meine Familie soll alles gerecht aufteilen.“

    Was gerecht ist, kann später sehr unterschiedlich verstanden werden.

    Besser ist eine klare Formulierung wie:

    „Meine beiden Kinder Anna Müller und Markus Müller sollen je zur Hälfte erben.“

    Musterformulierung für ein einfaches Testamen

    Wichtig: Das folgende Muster ist nur ein vereinfachtes Beispiel und ersetzt keine rechtliche Beratung. Besonders bei Immobilien, mehreren Erben, Lebensgefährten, Stiefkindern, Pflichtteilsfragen oder Streit in der Familie sollte ein Testament professionell geprüft werden.

    „Mein Testament

    Ich, [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], bestimme hiermit zu meinem letzten Willen:

    Zu meinem Alleinerben setze ich meine Tochter [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum], ein.

    Meine Uhr vermache ich meinem Enkel [Vorname Nachname].

    Alle früheren Testamente widerrufe ich hiermit.

    [Ort], am [Datum]

    [Unterschrift]

    Dieses Beispiel ist bewusst einfach gehalten. Je komplexer die Familie oder das Vermögen ist, desto eher sollte ein Testament mit Notar oder Rechtsanwalt erstellt werden.

    Pflichtteil: Was Sie nicht frei wegnehmen können

    Auch mit Testament können Sie nicht völlig frei über alles bestimmen. In Österreich gibt es das Pflichtteilsrecht.

    Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partner sowie Nachkommen. Dazu zählen zunächst Kinder. Wenn ein Kind bereits verstorben ist, können dessen Kinder, also die Enkelkinder der verstorbenen Person, an seine Stelle treten. Dasselbe kann bei weiteren Nachkommen gelten.

    Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet: Auch wenn eine pflichtteilsberechtigte Person im Testament nicht als Erbe eingesetzt wird, kann sie unter Umständen einen Geldanspruch gegen die Erben haben. Der Pflichtteil ist also in der Regel kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände, sondern eine Geldforderung.

    Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch. Eltern sind seit der Erbrechtsreform nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

    Wichtig sind auch Schenkungen zu Lebzeiten. Pflichtteilsansprüche lassen sich nicht einfach dadurch umgehen, dass Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt wird. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können grundsätzlich ohne zeitliche Befristung berücksichtigt werden. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind vor allem dann relevant, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung eintritt.

    Gerade bei größeren Schenkungen, Immobilienübertragungen oder Übergaben innerhalb der Familie sollte rechtliche Beratung eingeholt werden. Sonst kann es passieren, dass Erben später mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert werden.

    Wichtig: Wer jemanden enterben oder den Pflichtteil reduzieren möchte, sollte ebenfalls unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen dafür sind streng. Eine bloße persönliche Enttäuschung reicht in der Regel nicht.

    Lebensgefährten und Stiefkinder richtig absichern

    Ein besonders häufiger Irrtum betrifft Lebensgefährten. Viele Menschen glauben, dass ein langjähriger Partner automatisch genauso erbt wie ein Ehepartner. Das stimmt in Österreich nicht.

    Lebensgefährten können zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht haben. Das greift aber nur eingeschränkt, insbesondere wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind. Außerdem setzt es in der Regel voraus, dass die Lebensgefährten in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Einen Pflichtteilsanspruch haben Lebensgefährten nicht.

    Wenn Sie möchten, dass Ihr Lebensgefährte oder Ihre Lebensgefährtin sicher etwas erhält, sollten Sie das ausdrücklich im Testament regeln. Das gilt besonders, wenn Kinder, Geschwister oder andere Angehörige vorhanden sind.

    Auch ein Wohnrecht kann wichtig sein. Zwar kann Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorausvermächtnis zustehen. Dieses ist aber zeitlich begrenzt: Wenn die gemeinsame Wohnung der verstorbenen Person gehört hat und die Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin grundsätzlich nur ein Jahr lang darin wohnen.

    Wer dem Partner ein dauerhaftes Wohnrecht sichern möchte, sollte das ausdrücklich testamentarisch regeln lassen oder ein Wohnrecht rechtlich sauber, etwa im Grundbuch, absichern.

    Ähnlich wichtig ist das Thema Stiefkinder. Stiefkinder haben ohne Adoption grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Wenn ein Stiefkind etwas erhalten soll, muss es im Testament ausdrücklich bedacht werden.

    Testament bei Immobilien und Patchwork-Familien

    Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, ist besondere Sorgfalt nötig. Ein Haus oder eine Eigentumswohnung lässt sich nicht so einfach „gerecht“ teilen wie ein Sparbuch.

    Problematisch wird es häufig, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erben. Dann entsteht Miteigentum. Entscheidungen über Verkauf, Nutzung oder Sanierung müssen gemeinsam getroffen werden. Das kann zu Konflikten führen.

    Wer eine Immobilie besitzt, sollte daher überlegen:

    • Wer soll die Immobilie erhalten?
    • Soll jemand ein Wohnrecht bekommen?
    • Wurde ein dauerhaftes Wohnrecht für Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten rechtlich abgesichert?
    • Sollen andere Erben ausgezahlt werden?
    • Gibt es genügend Geld im Nachlass, um Pflichtteile zu erfüllen?
    • Wurden bereits Schenkungen oder Übergaben gemacht?
    • Können diese Schenkungen Pflichtteilsansprüche beeinflussen?
    • Gibt es Kinder aus verschiedenen Beziehungen?
    • Soll der Ehepartner oder Lebensgefährte besonders abgesichert werden?

    Bei Immobilien und Patchwork-Familien ist eine Beratung durch Notar oder Rechtsanwalt besonders empfehlenswert.

    Testament hinterlegen und registrieren

    Ein Testament nützt wenig, wenn es im Todesfall nicht gefunden wird. Sie können ein eigenhändiges Testament zu Hause aufbewahren. Sicherer ist aber die Hinterlegung bei einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

    Zusätzlich kann das Testament registriert werden. In Österreich gibt es dafür zwei wichtige Register:

    • das Österreichische Zentrale Testamentsregister der Notariatskammer,
    • das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte.

    Dabei wird nicht der gesamte Inhalt des Testaments gespeichert. Registriert wird vor allem, dass ein Testament existiert und wo es hinterlegt ist. Im Verlassenschaftsverfahren kann dann festgestellt werden, dass ein Testament vorhanden ist.

    Entscheidend ist also nicht, dass Angehörige den Inhalt des Testaments kennen, sondern dass das Original im Todesfall zuverlässig auffindbar ist. Das verhindert, dass ein Testament verloren geht, übersehen oder im schlimmsten Fall absichtlich verschwinden gelassen wird.

    Testament ändern, widerrufen und Scheidung beachten

    Ein Testament ist nicht endgültig. Sie können es später ändern oder widerrufen. Das ist wichtig, wenn sich Ihre Lebenssituation verändert.

    Typische Gründe für eine Änderung sind:

    • Heirat,
    • Scheidung,
    • Tod eines eingesetzten Erben,
    • Geburt von Kindern oder Enkelkindern,
    • Trennung von einem Lebensgefährten,
    • Verkauf oder Kauf einer Immobilie,
    • größere Schenkungen zu Lebzeiten,
    • Streit oder Versöhnung in der Familie.

    Wenn Sie ein neues Testament erstellen, sollten Sie frühere Testamente ausdrücklich widerrufen. Eine klare Formulierung lautet:

    „Alle früheren Testamente widerrufe ich hiermit.“

    Wichtig ist auch die Scheidung: Wird eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten aufgelöst, werden frühere letztwillige Verfügungen zugunsten des früheren Partners grundsätzlich aufgehoben, soweit sie diese Person betreffen. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich angeordnet wurde, dass die Verfügung auch nach der Auflösung weiter gelten soll.

    Trotzdem sollte man sich darauf nicht blind verlassen. Nach Scheidung, Trennung oder neuer Partnerschaft ist es sinnvoll, das Testament aktiv zu prüfen und neu zu formulieren. Das verhindert Auslegungsstreit.

    Testament Kosten Österreich: womit muss man rechnen?

    Die Kosten für ein Testament in Österreich hängen stark davon ab, wie einfach oder komplex der Fall ist.

    Ein vollständig eigenhändig geschriebenes Testament kostet zunächst nichts. Kosten können aber entstehen, wenn Sie es prüfen, hinterlegen oder registrieren lassen.

    Für ein einfaches Testament bei Notar oder Rechtsanwalt sollten Leser in der Praxis häufig mit einigen hundert Euro rechnen. Je nach Umfang, Beratung, Komplexität, Hinterlegung und Registrierung können etwa 200 bis 600 Euro realistisch sein. Bei komplizierten Fällen, Immobilien, Unternehmensvermögen, Patchwork-Familien oder Pflichtteilsfragen kann es teurer werden.

    Für die Registrierung können zusätzlich Registergebühren und Kanzleikosten anfallen. In Österreich gibt es zwei wichtige Register: das Österreichische Zentrale Testamentsregister der Notariatskammer und das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. Entscheidend ist nicht, in welchem Register das Testament erfasst wird, sondern dass es im Todesfall zuverlässig auffindbar ist.

    Wichtig ist: Fragen Sie immer vor der Beauftragung nach einer Kostenschätzung. Ein professionell errichtetes Testament kann günstiger sein als ein späterer Erbstreit.

    Häufige Fehler beim Testament

    Viele ungültige oder streitanfällige Testamente scheitern nicht am Willen der Person, sondern an vermeidbaren Formfehlern.

    Besonders häufig sind:

    1. Der Text wurde am Computer geschrieben und nur unterschrieben.
    2. Eine Vorlage wurde ausgedruckt und nur teilweise handschriftlich ergänzt.
    3. Die Unterschrift fehlt oder steht nicht am Ende.
    4. Es ist unklar, wer Erbe sein soll.
    5. Personen werden nur mit Vornamen bezeichnet.
    6. Mehrere Testamente widersprechen einander.
    7. Pflichtteilsansprüche werden ignoriert.
    8. Schenkungen zu Lebzeiten werden nicht mitgedacht.
    9. Lebensgefährten oder Stiefkinder werden nicht ausdrücklich erwähnt.
    10. Ein gewünschtes dauerhaftes Wohnrecht wird nicht rechtlich abgesichert.
    11. Das Testament wird nicht gefunden.
    12. Beim fremdhändigen Testament fehlen geeignete Zeugen.
    13. Beim fremdhändigen Testament fehlt die Nuncupatio.
    14. Die Zeugen unterschreiben ohne Zusatz „als Testamentszeuge“.
    15. Begünstigte Personen oder deren nahe Angehörige unterschreiben als Zeugen.
    16. Mehrseitige fremdhändige Testamente bestehen aus losen Blättern ohne ausreichenden Zusammenhang.

    Gerade mehrseitige fremdhändige Testamente sind eine Fehlerquelle. Besteht ein Testament aus mehreren Blättern, sollten die Blätter so fest verbunden sein, dass einzelne Seiten nicht unbemerkt ausgetauscht werden können. Besonders kritisch ist es, wenn Unterschriften auf einem gesonderten Blatt stehen oder kein klarer äußerer beziehungsweise inhaltlicher Zusammenhang mit dem Testamentstext besteht.

    Die sicherste Lösung bei längeren fremdhändigen Testamenten ist daher: fachliche Hilfe einholen und die Urkundeneinheit sauber herstellen lassen.

    Checkliste: Testament richtig erstellen

    Bevor Sie Ihr Testament schreiben, sollten Sie diese Punkte durchgehen:

    • Habe ich mein Vermögen grob aufgelistet?
    • Weiß ich, wer meine gesetzlichen Erben wären?
    • Gibt es Pflichtteilsberechtigte?
    • Sind Enkelkinder betroffen, weil ein Kind bereits verstorben ist?
    • Möchte ich eine bestimmte Person besonders absichern?
    • Gibt es Lebensgefährten, Stiefkinder oder Patchwork-Konstellationen?
    • Gibt es Immobilien?
    • Wurden größere Schenkungen zu Lebzeiten gemacht?
    • Können diese Schenkungen Pflichtteilsansprüche beeinflussen?
    • Habe ich frühere Testamente erstellt?
    • Soll jemand einen bestimmten Gegenstand erhalten?
    • Soll ein Lebensgefährte länger als ein Jahr in der Wohnung bleiben dürfen?
    • Ist mein Testament vollständig handschriftlich geschrieben?
    • Habe ich Ort und Datum ergänzt?
    • Habe ich am Ende unterschrieben?
    • Wird mein Testament im Todesfall gefunden?
    • Sollte ich mein Testament hinterlegen oder registrieren lassen?
    • Ist nach Scheidung, Trennung oder neuer Partnerschaft eine Änderung nötig?
    • Brauche ich rechtliche Beratung?

    Häufige Fragen zum Testament in Österreich

    Kann ich mein Testament selbst schreiben?

    Ja. Ein eigenhändiges Testament können Sie selbst schreiben. Es muss vollständig mit der Hand geschrieben und am Ende unterschrieben sein.

    Ist ein Testament ohne Notar gültig?

    Ja. Ein handschriftliches Testament kann auch ohne Notar gültig sein. Trotzdem ist eine Hinterlegung oder Registrierung sinnvoll, damit es im Todesfall gefunden wird.

    Darf ich mein Testament am Computer schreiben?

    Ein am Computer geschriebenes Testament ist kein eigenhändiges Testament. Es kann nur als fremdhändiges Testament gültig sein, wenn zusätzliche Formvorschriften eingehalten werden, insbesondere drei geeignete Zeugen und ein eigenhändiger Zusatz der testierenden Person.

    Was ist die Nuncupatio?

    Die Nuncupatio ist beim fremdhändigen Testament der eigenhändig geschriebene Zusatz der testierenden Person, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält. Eine sichere Formulierung lautet: „Das ist mein letzter Wille.“

    Muss ein Testament ein Datum haben?

    Ein Datum ist sehr zu empfehlen. Es hilft besonders dann, wenn mehrere Testamente existieren und später geklärt werden muss, welches zuletzt errichtet wurde.

    Kann ich mein Testament ändern?

    Ja. Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Bei einer Änderung sollte klar formuliert werden, dass frühere Testamente widerrufen werden.

    Was passiert mit einem Testament nach der Scheidung?

    Wurde ein Testament zugunsten des früheren Ehepartners errichtet, wird diese Verfügung nach einer Scheidung grundsätzlich aufgehoben, soweit sie den Ex-Partner betrifft. Eine Ausnahme gilt, wenn ausdrücklich angeordnet wurde, dass die Verfügung auch nach der Scheidung gelten soll.

    Was passiert ohne Testament?

    Ohne gültiges Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann entscheidet das Gesetz, welche Angehörigen welchen Anteil erhalten.

    Haben Lebensgefährten automatisch ein Erbrecht?

    Lebensgefährten sind deutlich schlechter abgesichert als Ehepartner. Sie können nur eingeschränkt erben und haben keinen Pflichtteilsanspruch. Wer seinen Lebensgefährten oder seine Lebensgefährtin sicher bedenken möchte, sollte dies ausdrücklich im Testament regeln.

    Darf ein Lebensgefährte nach dem Tod in der gemeinsamen Wohnung bleiben?

    Unter bestimmten Voraussetzungen ja, aber nur begrenzt. Wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin mindestens drei Jahre mit der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann ein gesetzliches Vorausvermächtnis bestehen. Das Wohnrecht ist aber grundsätzlich auf ein Jahr nach dem Tod befristet. Wer den Partner dauerhaft absichern möchte, sollte das ausdrücklich regeln lassen.

    Können Stiefkinder erben?

    Stiefkinder haben ohne Adoption grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Sie sollten daher ausdrücklich im Testament bedacht werden, wenn sie etwas erhalten sollen.

    Was ist der Pflichtteil?

    Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger. In Österreich betrifft das vor allem Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partner und Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

    Können Enkelkinder einen Pflichtteil bekommen?

    Ja. Wenn ein Kind der verstorbenen Person bereits verstorben ist, können dessen Kinder, also die Enkelkinder der verstorbenen Person, an seine Stelle treten. Dann können auch Enkelkinder pflichtteilsberechtigt sein.

    Kann ich den Pflichtteil durch Schenkungen umgehen?

    Nicht zuverlässig. Schenkungen können bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle spielen. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können grundsätzlich ohne zeitliche Befristung berücksichtigt werden. Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen ist vor allem die Zweijahresfrist vor dem Tod wichtig. Bei größeren Schenkungen sollte daher unbedingt rechtliche Beratung eingeholt werden.

    Was kostet ein Testament in Österreich?

    Ein selbst geschriebenes eigenhändiges Testament kostet zunächst nichts. Für Beratung, Prüfung, Hinterlegung und Registrierung können Kosten entstehen. Ein einfaches Testament bei Notar oder Rechtsanwalt kostet in der Praxis häufig einige hundert Euro. Bei komplexen Fällen kann es teurer werden.

    Wo sollte ich mein Testament aufbewahren?

    Das Testament sollte sicher aufbewahrt und im Todesfall auffindbar sein. Empfehlenswert ist die Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt und die Registrierung in einem Testamentsregister.

    HINWEIS

    Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung zum Thema Testament richtig erstellen in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade bei Immobilien, Pflichtteilsfragen, Lebensgefährten, Stiefkindern, Enkelkindern, Schenkungen, Patchwork-Familien, Scheidung, Unternehmensvermögen oder Streit in der Familie sollte ein Testament von einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geprüft werden.

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