Teilpension 2026 in Österreich
Voraussetzungen, Berechnung und Antrag
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Teilpension in Österreich
Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen
Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich die Teilpension. Sie ermöglicht älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension zu beziehen.
Voraussetzung ist, dass Sie bereits Anspruch auf eine Alterspension oder eine bestimmte vorzeitige Pensionsart haben. Außerdem müssen Sie Ihre bisherige Arbeitszeit um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent reduzieren und darüber eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber abschließen.
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Es gibt drei feste Stufen: 25, 50 oder 75 Prozent der maßgeblichen Pensionsgutschrift. Der noch nicht beanspruchte Teil des Pensionskontos wird weitergeführt und wächst durch neue Beiträge und gesetzliche Aufwertungen weiter.
Dieser Ratgeber erklärt, wer die Teilpension beantragen kann, wie sie berechnet wird und welche Abschläge, steuerlichen Folgen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was ist die Teilpension?
2. Wer kann die Teilpension beantragen?
3. Welche Pensionsarten kommen infrage?
4. Wie stark muss die Arbeitszeit reduziert werden?
5. Wie hoch ist die Teilpension?
6. Drei Beispiele zur Berechnung
7. Was geschieht mit dem restlichen Pensionskonto?
8. Welche Abschläge und Zuschläge gelten?
9. Wie wird die Teilpension besteuert?
10. Darf während der Teilpension zusätzlich gearbeitet werden?
11. Teilpension oder Altersteilzeit: der Unterschied
12. Volle Alterspension beziehen und weiterarbeiten
13. Wie wird die Teilpension beantragt?
14. Vorteile und mögliche Nachteile
15. Häufige Fehler und Missverständnisse
16. Checkliste vor dem Antrag
17. Häufige Fragen zur Teilpension
18. Hinweis und Quellen
Was ist die Teilpension?
Die Teilpension verbindet eine reduzierte unselbstständige Beschäftigung mit dem Bezug eines Teils der eigenen Pension.
Das monatliche Einkommen setzt sich grundsätzlich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- dem Lohn oder Gehalt aus der reduzierten Beschäftigung;
- der von der Pensionsversicherung ausbezahlten Teilpension.
Das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet. Sie bleiben pensionsversicherungspflichtig beschäftigt und erwerben auf dem noch offenen Teil des Pensionskontos weitere Versicherungszeiten und Pensionsgutschriften.
Die Teilpension richtet sich damit vor allem an Personen, denen ihre bisherige Arbeitszeit zu hoch wird, die aber noch nicht vollständig aus dem Berufsleben ausscheiden möchten.
Sie kann sowohl vor dem Regelpensionsalter in Verbindung mit einer vorzeitigen Pensionsart als auch ab dem persönlichen Regelpensionsalter genutzt werden. Die Teilpension kann grundsätzlich auch über das Regelpensionsalter hinaus fortgeführt werden.
Wer kann die Teilpension beantragen?
Für einen Anspruch müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Sie müssen:
- Anspruch auf eine der vorgesehenen Pensionsarten haben;
- am Stichtag aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit pensionsversicherungspflichtig sein;
- Ihre bisherige Arbeitszeit um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent reduzieren;
- Dauer und Ausmaß der Reduktion schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren;
- weiterhin ein Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten;
- einen Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger stellen;
- dürfen noch keine bescheidmäßig zuerkannte Eigenpension beziehen.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2026 551,10 Euro. Das verbleibende Arbeitsentgelt muss diese Grenze überschreiten, damit die erforderliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht.
Der Arbeitgeber muss zustimmen
Die Arbeitszeit kann für die Teilpension nicht einseitig reduziert werden. Sie benötigen eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber.
Darin müssen insbesondere festgehalten werden:
- die bisherige Arbeitszeit;
- das neue Beschäftigungsausmaß;
- das prozentuelle Ausmaß der Reduktion;
- der Beginn der Arbeitszeitreduktion;
- die vereinbarte Dauer.
Ein allgemeiner arbeitsrechtlicher Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber der gewünschten Reduktion zustimmt, besteht nicht. Ohne Einigung kann die Teilpension daher nicht begonnen werden.
Bezieherinnen und Bezieher einer Teilpension können Mehrarbeit oder Überstunden, die über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinausgehen, ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Wann ist ein Antrag nicht möglich?
Ein Antrag auf Teilpension ist insbesondere nicht zulässig:
- wenn bereits eine Eigenpension mit Bescheid zuerkannt wurde;
- während einer Wiedereingliederungsteilzeit;
- wenn keine pensionsversicherungspflichtige unselbstständige Beschäftigung besteht;
- wenn die Arbeitszeit um weniger als 25 oder mehr als 75 Prozent reduziert wird.
Eine bereits zuerkannte volle Alterspension kann somit nicht nachträglich in eine Teilpension umgewandelt werden.
Sonderfall: Pensionsanspruch aus einer selbstständigen Tätigkeit
Eine ausschließlich selbstständige Erwerbstätigkeit reicht als Grundlage für die Teilpension nicht aus. Am Stichtag muss eine pensionsversicherungspflichtige unselbstständige Teilzeitbeschäftigung bestehen.
Der zugrunde liegende Pensionsanspruch kann jedoch auch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben worden sein. Eine GSVG- oder BSVG-Pension kann daher grundsätzlich als Teilpension beansprucht werden, wenn gleichzeitig die erforderliche unselbstständige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Welche Pensionsarten kommen infrage?
Die Teilpension kann beansprucht werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:
| Pensionsart | Grundsätzlicher Zugang |
|---|---|
| Alterspension | Ab dem persönlichen Regelpensionsalter |
| Korridorpension | Bei Erreichen des erforderlichen Alters und der notwendigen Versicherungsmonate |
| Langzeitversichertenpension | Grundsätzlich ab 62 Jahren bei ausreichend langen Beitragszeiten |
| Schwerarbeitspension | Grundsätzlich ab 60 Jahren bei ausreichenden Versicherungs- und Schwerarbeitsmonaten |
Das Lebensalter allein reicht nicht aus. Auch die für die jeweilige Pensionsart erforderlichen Versicherungs-, Beitrags- oder Schwerarbeitsmonate müssen vorhanden sein.
Die Voraussetzungen der einzelnen Pensionsarten werden an dieser Stelle bewusst nur kurz zusammengefasst. Dadurch bleibt die Teilpension das Hauptthema und der Beitrag überschneidet sich nicht unnötig mit dem allgemeinen Ratgeber zur Pensionsberechnung.
Mehr zur Berechnung, zum Pensionskonto und zu den Voraussetzungen finden Sie im Beitrag:
Pension in Österreich berechnen: Höhe und Durchschnitt
Das Regelpensionsalter von Frauen hängt derzeit vom genauen Geburtsdatum ab, weil es seit 2024 schrittweise angehoben wird.
Frauenpensionsalter in Österreich 2026: Änderungen seit 2024
Wie stark muss die Arbeitszeit reduziert werden?
Die bisherige Arbeitszeit muss um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent reduziert werden.
Maßgeblich ist grundsätzlich das überwiegende Beschäftigungsausmaß in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Stichtag. Damit ist jenes Beschäftigungsausmaß gemeint, das während des längeren Teils dieses Zeitraums ausgeübt wurde.
Gab es kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß, wird grundsätzlich die letzte Arbeitszeit vor dem Stichtag herangezogen.
Lag in den letzten zwölf Kalendermonaten keine Beschäftigung vor, gilt grundsätzlich die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit als Ausgangswert. Wurde zuvor Altersteilzeit genutzt, ist die vereinbarte Normalarbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit maßgeblich.
Bei einer bisherigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ergeben sich beispielsweise folgende Varianten:
| Arbeitszeitreduktion | Neue Wochenarbeitszeit | Teilpensionsstufe |
| 25 % | 30 Stunden | 25 % |
| 40 % | 24 Stunden | 25 % |
| 50 % | 20 Stunden | 50 % |
| 60 % | 16 Stunden | 50 % |
| 75 % | 10 Stunden | 75 % |
Die Stufengrenzen sind besonders wichtig
Die Höhe der Teilpension entspricht nicht bei jeder Variante genau dem Prozentsatz der Arbeitszeitreduktion.
Es gelten drei feste Stufen:
- Reduktion von mindestens 25 bis höchstens 40 Prozent: 25 Prozent Teilpension;
- Reduktion von mindestens 40,01 bis höchstens 60 Prozent: 50 Prozent Teilpension;
- Reduktion von mindestens 60,01 bis höchstens 75 Prozent: 75 Prozent Teilpension.
Eine Arbeitszeitreduktion um genau 40 Prozent führt somit nur zur 25-Prozent-Stufe. Wird die Arbeitszeit dagegen um 40,01 Prozent reduziert, gilt bereits die 50-Prozent-Stufe.
Dasselbe gilt bei der Grenze von 60 Prozent:
- genau 60 Prozent Reduktion: 50 Prozent Teilpension;
- mehr als 60 Prozent Reduktion: 75 Prozent Teilpension.
Bereits ein kleiner Unterschied bei der vereinbarten Arbeitszeit kann die Höhe der Teilpension daher deutlich verändern.
Wie hoch ist die Teilpension?
Ausgangspunkt für die Berechnung ist die aufgewertete Gesamtgutschrift des Kalenderjahres vor dem Stichtag der Teilpension.
Die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto stellt grundsätzlich einen Jahresbetrag dar. Wird sie durch 14 geteilt, ergibt sich vereinfacht die monatliche Bruttopension vor möglichen Abschlägen oder Zuschlägen.
Für die Teilpension wird anschließend der Anteil herangezogen, der zur vereinbarten Arbeitszeitreduktion gehört:
| Arbeitszeitreduktion | Anteil der Gesamtgutschrift |
| mindestens 25 % bis höchstens 40 % | 25 % |
| mindestens 40,01 % bis höchstens 60 % | 50 % |
| mindestens 60,01 % bis höchstens 75 % | 75 % |
Die vereinfachte Berechnung lautet:
Gesamtgutschrift ÷ 14 = monatliche Ausgangspension
Monatliche Ausgangspension × Teilpensionsstufe = Teilpension vor Abschlag oder Zuschlag
Wird eine vorzeitige Pensionsart als Teilpension beansprucht, werden anschließend die dafür geltenden Abschläge berücksichtigt. Bei einem Antritt nach dem Regelpensionsalter können Zuschläge entstehen.
Wichtig: Die verbindliche Berechnung kann ausschließlich der zuständige Pensionsversicherungsträger durchführen. Eigene Berechnungen und Online-Rechner können das Grundprinzip erklären, berücksichtigen aber nicht immer alle Besonderheiten des persönlichen Versicherungsverlaufs.
Drei Beispiele zur Berechnung
Die folgenden Beispiele beruhen auf den von der Pensionsversicherung veröffentlichten Modellfällen. Alle Beträge sind monatliche Bruttobeträge. Das Entgelt aus der reduzierten Beschäftigung wird zusätzlich ausbezahlt.
Beispiel 1: Arbeitszeitreduktion um 25 Prozent
Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine Schwerarbeitspension.
- monatliche Ausgangspension: 2.650 Euro brutto;
- Arbeitszeitreduktion: 25 Prozent;
- Teilpensionsstufe: 25 Prozent;
- gesamter Abschlag: 4,5 Prozent.
Zunächst werden 25 Prozent der Ausgangspension berechnet:
2.650 Euro × 25 Prozent = 662,50 Euro
Anschließend wird der Abschlag von 4,5 Prozent abgezogen:
662,50 Euro minus 4,5 Prozent = 632,69 Euro
Die monatliche Teilpension beträgt in diesem Beispiel 632,69 Euro brutto.
Beispiel 2: Arbeitszeitreduktion um 50 Prozent
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Korridorpension.
- monatliche Ausgangspension: 3.200 Euro brutto;
- Arbeitszeitreduktion: 50 Prozent;
- Teilpensionsstufe: 50 Prozent;
- gesamter Abschlag: 10,2 Prozent.
Zunächst werden 50 Prozent der Ausgangspension berechnet:
3.200 Euro × 50 Prozent = 1.600 Euro
Anschließend wird der Abschlag von 10,2 Prozent abgezogen:
1.600 Euro minus 10,2 Prozent = 1.436,80 Euro
Die monatliche Teilpension beträgt in diesem Beispiel 1.436,80 Euro brutto.
Beispiel 3: Arbeitszeitreduktion um 75 Prozent
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Langzeitversichertenpension.
- monatliche Ausgangspension: 3.000 Euro brutto;
- Arbeitszeitreduktion: 75 Prozent;
- Teilpensionsstufe: 75 Prozent;
- gesamter Abschlag: 12,6 Prozent.
Zunächst werden 75 Prozent der Ausgangspension berechnet:
3.000 Euro × 75 Prozent = 2.250 Euro
Anschließend wird der Abschlag von 12,6 Prozent abgezogen:
2.250 Euro minus 12,6 Prozent = 1.966,50 Euro
Die monatliche Teilpension beträgt in diesem Beispiel 1.966,50 Euro brutto.
Warum der Bruttobetrag allein nicht ausreicht
Für eine finanzielle Entscheidung müssen zusätzlich berücksichtigt werden:
- das Entgelt aus der verbleibenden Beschäftigung;
- die gemeinsame Einkommensteuer;
- mögliche Sozialversicherungsabzüge;
- die weitere Entwicklung des offenen Pensionskontos;
- die spätere Höhe der vollständigen Pension;
- persönliche Absetz- und Freibeträge.
Der Teilpensionsrechner der Arbeiterkammer kann eine erste Orientierung bieten. Eine verbindliche Berechnung durch die Pensionsversicherung ersetzt er nicht.
Was geschieht mit dem restlichen Pensionskonto?
Für die Berechnung der Teilpension wird nur der beanspruchte Anteil der Gesamtgutschrift verwendet.
Bei einer Teilpension von 50 Prozent wird beispielsweise die Hälfte der maßgeblichen Gesamtgutschrift für die laufende Teilpension herangezogen. Die andere Hälfte bleibt auf dem Pensionskonto bestehen.
Auf dem offenen Teil werden weiterhin berücksichtigt:
- neue Beiträge aus der Teilzeitbeschäftigung;
- weitere Versicherungszeiten;
- gesetzliche jährliche Aufwertungen.
Die Teilpension gebührt ab dem Pensionsstichtag. Die Kontoführung endet für den beanspruchten Teil der Gesamtgutschrift technisch jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt.
Die volle Pension beginnt später nicht automatisch
Möchten Sie die Teilpension beenden und die gesamte Pension beziehen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Auch das Erreichen des Regelpensionsalters führt nicht automatisch dazu, dass der noch offene Pensionsanteil ausbezahlt wird.
Die spätere vollständige Pension setzt sich grundsätzlich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- der bereits bezogenen Teilpension;
- der verbliebenen Gesamtgutschrift zum neuen Pensionsstichtag.
Abhängig vom Zeitpunkt des vollständigen Pensionsantritts können beim offenen Anteil weitere Abschläge oder Zuschläge berücksichtigt werden.
Bestimmte neue Pensionsansprüche sind ausgeschlossen
Nach dem Anfall einer Teilpension kann grundsätzlich kein neuer Anspruch mehr entstehen auf:
- eine Langzeitversichertenpension;
- eine Schwerarbeitspension;
- eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, beispielsweise eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
Dieser Punkt ist besonders wichtig, wenn eine andere Pensionsart erst später erreichbar wäre oder bereits ernsthafte gesundheitliche Probleme bestehen.
Welche Abschläge und Zuschläge gelten?
Wird die Teilpension vor dem persönlichen Regelpensionsalter beansprucht, gelten die Abschläge der zugrunde liegenden Pensionsart.
| Pensionsart | Abschlag pro Monat | Abschlag pro Jahr |
| Korridorpension | 0,425 % | 5,1 % |
| Langzeitversichertenpension | 0,35 % | 4,2 % |
| Schwerarbeitspension | 0,15 % | 1,8 % |
Die Abschläge werden auf den Anteil angewendet, aus dem sich die Teilpension ergibt.
Für die Abschläge gelten außerdem die gesetzlichen Höchstgrenzen der jeweiligen Pensionsart. Welche Begrenzung im konkreten Fall anzuwenden ist, wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger geprüft.
Die für den bereits beanspruchten Pensionsanteil berechneten Abschläge verschwinden nicht automatisch, sobald später das Regelpensionsalter erreicht wird.
Zuschlag bei einem späteren Antritt
Wird die Alterspension erst nach dem persönlichen Regelpensionsalter als Teilpension beansprucht, erhöht sich die Pension um 5,1 Prozent pro Jahr der späteren Inanspruchnahme. Der Zuschlag ist auf höchstens drei Jahre und damit maximal 15,3 Prozent begrenzt.
Wird zunächst eine Teilpension bezogen und der restliche Anteil erst nach dem Regelpensionsalter beantragt, wird der Zuschlag grundsätzlich nur beim noch offenen Teil des Pensionskontos berücksichtigt.
Welche Zusatzleistungen gibt es während der Teilpension nicht?
Solange nur eine Teilpension bezogen wird, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf:
- einen besonderen Steigerungsbetrag;
- einen besonderen Höherversicherungsbetrag;
- einen Kinderzuschuss;
- eine Ausgleichszulage;
- einen Ausgleichszulagenbonus;
- einen Pensionsbonus.
Der Frühstarterbonus kann dagegen bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits bei der Teilpension berücksichtigt werden. Die anderen genannten Leistungen werden gegebenenfalls erst beim vollständigen Pensionsbezug geprüft.
Wie wird die Teilpension besteuert?
Sowohl die Teilpension als auch das Entgelt aus der Beschäftigung sind steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber berechnet die laufende Lohnsteuer ausschließlich anhand des Arbeitsentgelts. Die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug nur die Teilpension.
Während des Jahres werden die beiden Einkünfte somit getrennt versteuert. Bei der späteren Arbeitnehmerveranlagung werden sie zusammengerechnet. Aufgrund des progressiven Steuertarifs ist die endgültige Jahressteuer regelmäßig höher als die Summe der getrennt einbehaltenen Lohnsteuer.
Eine Steuernachzahlung ist daher häufig. Sie ist jedoch nicht in jedem Einzelfall zwingend: In bestimmten Fällen kann die bereits einbehaltene Lohnsteuer ausreichen.
Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung
Bei gleichzeitigem Bezug der getrennt lohnversteuerten Einkünfte besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung.
Für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung gelten grundsätzlich folgende Fristen:
- bis 30. April des Folgejahres bei einer Einreichung auf Papier;
- bis 30. Juni des Folgejahres bei einer elektronischen Einreichung über FinanzOnline.
Vorauszahlungen mit dem Formular E 220
Mit dem Formular E 220 können Sie beantragen, dass das Finanzamt bereits im laufenden Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festsetzt.
Der Antrag muss vor dem 30. September des jeweiligen Jahres gestellt werden. Danach können für das betreffende Jahr keine Vorauszahlungen mehr festgesetzt werden.
Das Formular wird nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen üblicherweise dem Zuerkennungsbescheid über die Teilpension beigelegt und ist teilweise vorausgefüllt.
Vorauszahlungen werden nicht festgesetzt, wenn der errechnete Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigt.
Darf während der Teilpension zusätzlich gearbeitet werden?
Das Entgelt aus der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ist kein gewöhnlicher Zuverdienst neben einer vorzeitigen Pension.
Die sonst für eine vorzeitige Alterspension geltende Zuverdienstgrenze ist auf dieses vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht in gleicher Weise anzuwenden. Das Arbeitsentgelt muss die Geringfügigkeitsgrenze sogar überschreiten, weil die pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung eine Voraussetzung für die Teilpension ist.
Entscheidend ist jedoch, dass die für die jeweilige Teilpensionsstufe erforderliche Arbeitszeitreduktion eingehalten wird.
Wann kann die Teilpension wegfallen?
Vor Erreichen des Regelpensionsalters kann die Teilpension insbesondere wegfallen:
- wenn die erforderliche Arbeitszeitreduktion im Monatsdurchschnitt in mehr als drei Kalendermonaten eines Kalenderjahres um mehr als zehn Prozent unterschritten wird;
- wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet;
- wenn aus einer selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird.
Vereinfacht gesagt: Wer wieder deutlich mehr arbeitet als für die Teilpensionsstufe zulässig, kann den Anspruch vorübergehend verlieren. Der Wegfall erfolgt wegen der Arbeitszeitüberschreitung erstmals ab dem vierten betroffenen Kalendermonat.
Bei mehreren unselbstständigen Beschäftigungen wird die gesamte maßgebliche Arbeitszeit berücksichtigt.
Wichtig: Zusätzliche Tätigkeiten, größere Mehrstunden oder die Aufnahme einer Selbstständigkeit sollten daher vorab mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger geklärt werden.
Teilpension oder Altersteilzeit: der Unterschied
Teilpension und Altersteilzeit ermöglichen beide eine Reduktion der Arbeitszeit. Sie beruhen jedoch auf unterschiedlichen Systemen.
| Merkmal | Teilpension | Altersteilzeit |
| Grundvoraussetzung | Anspruch auf eine vorgesehene Pensionsart | Erfüllung der arbeits- und förderrechtlichen Voraussetzungen |
| Arbeitszeitreduktion | 25 bis 75 % | 40 bis 60 % |
| Finanzieller Ausgleich | Teil der eigenen Pension | Reduziertes Entgelt und Lohnausgleich |
| Zuständige Stelle | Pensionsversicherungsträger | Antrag des Arbeitgebers beim AMS |
| Pensionskonto | Wird für den beanspruchten Anteil geschlossen | Kein teilweiser Pensionsbezug |
| Zustimmung des Arbeitgebers | erforderlich | erforderlich |
Bei der Altersteilzeit wird neben dem reduzierten Arbeitsentgelt ein Lohnausgleich gezahlt. Das Altersteilzeitgeld wird vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice beantragt.
Bei der Teilpension stammt der finanzielle Ausgleich dagegen aus einem bereits erworbenen Teil der eigenen Pension.
Übergangsregeln für die Altersteilzeit
Die maximale Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit wird schrittweise verkürzt:
- Beginn im Jahr 2026: höchstens 4,5 Jahre;
- Beginn im Jahr 2027: höchstens 4 Jahre;
- Beginn im Jahr 2028: höchstens 3,5 Jahre;
- Beginn ab 2029: höchstens 3 Jahre.
Für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die zwischen 2026 und 2028 beginnen, gelten Übergangsregeln. Sie können weiterhin grundsätzlich fünf Jahre vor dem Regelpensions- beziehungsweise Alterspensionsstichtag beginnen. Das Erfüllen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension beendet diese Vereinbarungen nicht automatisch.
Die pauschale Aussage, eine Altersteilzeit ende immer mit dem ersten möglichen vorzeitigen Pensionsanspruch, wäre daher für diese Übergangsjahre nicht korrekt.
Volle Alterspension beziehen und weiterarbeiten
Wer bereits das persönliche Regelpensionsalter erreicht hat, sollte die Teilpension mit einer weiteren Möglichkeit vergleichen: die volle Alterspension beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten.
Neben einer regulären Alterspension darf grundsätzlich weitergearbeitet werden. Für die Alterspension besteht keine allgemeine Zuverdienstgrenze, durch die die laufende Pension gekürzt würde.
Teilpension
- Es werden 25, 50 oder 75 Prozent der maßgeblichen Pension bezogen.
- Die bisherige Arbeitszeit muss reduziert werden.
- Der offene Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.
- Die Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich.
- Bestimmte Zusatzleistungen werden noch nicht ausbezahlt.
Volle Alterspension und Weiterarbeit
- Die gesamte Alterspension wird ausbezahlt.
- Eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeitreduktion besteht nicht.
- Es gibt keine allgemeine Zuverdienstgrenze.
- Das Pensionskonto wird vollständig geschlossen.
- Weitere Beiträge können später einen besonderen Höherversicherungsbetrag bewirken.
Welche Variante finanziell günstiger ist, hängt unter anderem von der Pensionshöhe, dem Arbeitsentgelt, der Steuerbelastung, der geplanten Arbeitszeit und der erwarteten Dauer des weiteren Pensionsbezugs ab.
Eine individuelle Vergleichsberechnung ist daher sinnvoll.
Wie wird die Teilpension beantragt?
Der Antrag wird beim zuständigen Pensionsversicherungsträger gestellt. Für die meisten unselbstständig Beschäftigten ist dies die Pensionsversicherung.
Die Pensionsversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Pensionsstichtag einzureichen.
Schritt 1: Pensionsanspruch prüfen lassen
Lassen Sie vorab feststellen:
- ob Sie bereits Anspruch auf eine vorgesehene Pensionsart haben;
- welcher Pensionsstichtag möglich ist;
- wie hoch die voraussichtliche Teilpension wäre;
- welche Abschläge oder Zuschläge entstehen;
- ob alle Versicherungszeiten vollständig erfasst sind.
Schritt 2: Finanzielle Varianten vergleichen
Vergleichen Sie zumindest:
- unverändert weiterarbeiten;
- Teilpension mit reduzierter Beschäftigung;
- vollständiger Pensionsantritt;
- volle Alterspension und Weiterarbeit, sofern das Regelpensionsalter erreicht ist;
- Altersteilzeit, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Berücksichtigen Sie dabei nicht nur die Bruttobeträge, sondern auch die voraussichtliche Steuerbelastung.
Schritt 3: Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren
In der Vereinbarung sollten enthalten sein:
- die bisherige Arbeitszeit;
- die neue Arbeitszeit;
- das genaue prozentuelle Ausmaß der Reduktion;
- der Beginn;
- die Dauer;
- die Verteilung der Arbeitszeit;
- der Umgang mit Mehrstunden und Vertretungen.
Prüfen Sie vor der Unterschrift genau, ob die vereinbarte Reduktion in die gewünschte 25-, 50- oder 75-Prozent-Stufe fällt.
Schritt 4: Antrag stellen
Der Antrag kann je nach Versicherungsträger gestellt werden:
- online;
- schriftlich mit dem vorgesehenen Formular;
- persönlich;
- zunächst auch formlos.
Auch ein formloses Schreiben kann grundsätzlich als Antrag gelten. Das unterschriebene Antragsformular muss anschließend nachgereicht werden.
Schritt 5: Unterlagen beilegen
Grundsätzlich benötigt werden:
- das unterschriebene Antragsformular;
- die schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber;
- der Nachweis über Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
Abhängig vom Versicherungsverlauf können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Nachweise über Versicherungszeiten, ausländische Beschäftigungszeiten oder Schwerarbeitszeiten.
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Schritt 6: Bescheid sorgfältig prüfen
Kontrollieren Sie nach Erhalt des Bescheids insbesondere:
- die zugrunde gelegte Pensionsart;
- den Pensionsstichtag;
- die Teilpensionsstufe;
- die verwendete Gesamtgutschrift;
- die angewendeten Abschläge oder Zuschläge;
- den Beginn der Auszahlung;
- Hinweise zu Melde- und Steuerpflichten.
Vorteile und mögliche Nachteile
Mögliche Vorteile
Weniger Arbeitsbelastung
Die bisherige Arbeitszeit kann um bis zu 75 Prozent reduziert werden.
Schrittweiser Übergang
Der Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in die vollständige Pension erfolgt nicht abrupt.
Weitere Pensionsgutschriften
Auf dem noch offenen Teil des Pensionskontos werden weiterhin Beiträge und gesetzliche Aufwertungen berücksichtigt.
Unterschiedliche Abstufungen
Mit einer Teilpension von 25, 50 oder 75 Prozent bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten.
Erfahrung bleibt im Betrieb
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihr Wissen weiterhin einbringen, ohne im bisherigen Ausmaß arbeiten zu müssen.
Mögliche Nachteile
Der Arbeitgeber muss zustimmen
Ohne eine schriftliche Einigung über die Arbeitszeitreduktion ist die Teilpension nicht möglich.
Abschläge bei vorzeitigem Antritt
Je nach Pensionsart und Zeitpunkt können dauerhafte Abschläge entstehen.
Mögliche Steuernachzahlung
Durch die getrennte Lohnversteuerung von Arbeitsentgelt und Teilpension kann bei der Arbeitnehmerveranlagung eine Nachzahlung entstehen.
Keine Ausgleichszulage während der Teilpension
Bei niedrigen Gesamteinkünften kann dies ein erheblicher Nachteil sein.
Ausschluss bestimmter späterer Pensionsarten
Nach Beginn der Teilpension können bestimmte neue Pensionsansprüche nicht mehr entstehen.
Die volle Pension muss später neu beantragt werden
Eine automatische Umstellung erfolgt nicht.
Besonderheit bei der Abfertigung Alt
Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und nicht in die Abfertigung Neu überführt wurden, entsteht der Abfertigungsanspruch grundsätzlich erst bei der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer neben der Teilpension fortgesetzten Beschäftigung bleibt der Anspruch auf Abfertigung Alt grundsätzlich auch bei einer späteren Selbstkündigung erhalten. Eine Ausnahme besteht insbesondere bei einem vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund.
Für die Berechnung der Abfertigung wird grundsätzlich die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit vor Beginn der Teilpension herangezogen. Die Arbeitszeitreduktion soll die Abfertigung Alt somit nicht entsprechend verringern.
Vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte dennoch eine individuelle arbeitsrechtliche Beratung, beispielsweise bei der Arbeiterkammer, eingeholt werden.
Für wen kann sich die Teilpension eignen?
Die Teilpension kann sinnvoll sein, wenn:
- Ihnen die bisherige Arbeitszeit zu belastend wird;
- Sie weiterhin beruflich aktiv bleiben möchten;
- Ihr Arbeitgeber einer geeigneten Reduktion zustimmt;
- das gemeinsame Einkommen aus Teilzeitentgelt und Teilpension ausreicht;
- die entstehenden Abschläge vertretbar sind;
- Sie nicht auf eine Ausgleichszulage angewiesen sind;
- keine problematische zusätzliche Selbstständigkeit geplant ist.
Weniger geeignet kann die Teilpension sein, wenn:
- Sie die Beschäftigung vollständig beenden möchten;
- hohe Abschläge entstehen;
- Ihr Arbeitgeber keine geeignete Arbeitszeitreduktion ermöglicht;
- Sie gesundheitlich möglicherweise später eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit benötigen;
- die volle Alterspension mit Weiterarbeit finanziell günstiger wäre;
- Sie auf bestimmte Zusatzleistungen angewiesen wären.
Häufige Fehler und Missverständnisse
„Die Teilpension entspricht genau meiner Arbeitszeitreduktion“
Nein. Eine Arbeitszeitreduktion um genau 40 Prozent führt beispielsweise nur zu einer Teilpension von 25 Prozent.
„Mein Arbeitgeber muss der Teilpension zustimmen“
Nein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einer gewünschten Arbeitszeitreduktion zuzustimmen.
„Das restliche Pensionskonto wird eingefroren“
Nein. Auf dem offenen Teil werden weiterhin Beiträge und gesetzliche Aufwertungen berücksichtigt.
„Mit dem Regelpensionsalter beginnt automatisch die volle Pension“
Nein. Für den restlichen Pensionsanteil ist ein neuer Antrag notwendig.
„Die Geringfügigkeitsgrenze ist meine Zuverdienstgrenze“
Nicht beim vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis. Das Entgelt aus dieser Beschäftigung muss die Geringfügigkeitsgrenze sogar überschreiten.
Bei einer zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit kann die Geringfügigkeitsgrenze dagegen sehr wohl eine Rolle spielen.
„Ich kann beliebig viele Mehrstunden leisten“
Nein. Vor dem Regelpensionsalter kann eine wiederholte erhebliche Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit zum Wegfall der Teilpension führen.
„Die Teilpension und mein Gehalt werden automatisch gemeinsam versteuert“
Nein. Beide Bezüge werden zunächst getrennt lohnversteuert. Die Zusammenrechnung erfolgt erst bei der Arbeitnehmerveranlagung.
„Ich kann zuerst die volle Pension beantragen und danach zur Teilpension wechseln“
Nein. Wurde bereits eine Eigenpension mit Bescheid zuerkannt, kann grundsätzlich keine Teilpension mehr neu beantragt werden.
„Teilpension und Altersteilzeit sind dasselbe“
Nein. Bei der Teilpension wird ein Teil der eigenen Pension bezogen. Bei der Altersteilzeit erhalten Beschäftigte ein reduziertes Arbeitsentgelt und einen arbeitsrechtlichen Lohnausgleich.
Checkliste vor dem Antrag
Pensionsanspruch
- Besteht bereits Anspruch auf eine vorgesehene Pensionsart?
- Sind sämtliche Versicherungszeiten vollständig erfasst?
- Wurden gegebenenfalls Schwerarbeitszeiten geprüft?
- Ist der mögliche Pensionsstichtag bekannt?
- Sind die voraussichtlichen Abschläge oder Zuschläge bekannt?
Arbeitsverhältnis
- Besteht am Stichtag eine pensionsversicherungspflichtige unselbstständige Beschäftigung?
- Wird die Arbeitszeit um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent reduziert?
- Bleibt das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze?
- Hat der Arbeitgeber der Reduktion zugestimmt?
- Liegt eine schriftliche Vereinbarung vor?
- Sind Mehrstunden, Überstunden und Vertretungen geregelt?
Finanzen und Steuern
- Ist die voraussichtliche Teilpension bekannt?
- Ist das reduzierte Arbeitsentgelt bekannt?
- Wurde die gemeinsame steuerliche Belastung geschätzt?
- Wurde eine mögliche Steuernachzahlung berücksichtigt?
- Wurde geprüft, ob das Formular E 220 sinnvoll ist?
- Wurden alternative Modelle verglichen?
Antrag
- Wird der Antrag ungefähr drei Monate vor dem Stichtag gestellt?
- Ist die schriftliche Arbeitgebervereinbarung beigelegt?
- Sind alle verlangten Unterlagen vorhanden?
- Wird der Bescheid nach Erhalt sorgfältig kontrolliert?
- Ist bekannt, dass die volle Pension später neu beantragt werden muss?
Häufige Fragen zur Teilpension
Seit wann gibt es die Teilpension in Österreich?
Die Teilpension besteht seit 1. Jänner 2026. Sie ermöglicht eine reduzierte unselbstständige Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug eines Teils der eigenen Pension.
Wie stark muss ich meine Arbeitszeit reduzieren?
Die bisherige Arbeitszeit muss um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent reduziert werden.
Wie viel Teilpension erhalte ich bei 40 Prozent weniger Arbeitszeit?
Bei einer Arbeitszeitreduktion um genau 40 Prozent werden 25 Prozent der maßgeblichen Gesamtgutschrift für die Teilpension verwendet.
Was gilt bei einer Arbeitszeitreduktion um 60 Prozent?
Bei einer Reduktion um genau 60 Prozent gilt die 50-Prozent-Stufe. Erst bei einer Reduktion von mehr als 60 Prozent wird die 75-Prozent-Stufe erreicht.
Muss mein Arbeitgeber zustimmen?
Ja. Die Arbeitszeitreduktion muss schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Einen automatischen Anspruch auf Zustimmung gibt es nicht.
Darf ich Überstunden ablehnen?
Ja. Bezieherinnen und Bezieher einer Teilpension können Mehrarbeit und Überstunden über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Kann ich als ehemals Selbstständiger eine Teilpension beziehen?
Grundsätzlich ja. Auch eine GSVG- oder BSVG-Pension kann als Teilpension beansprucht werden. Am Stichtag muss jedoch eine pensionsversicherungspflichtige unselbstständige Teilzeitbeschäftigung bestehen.
Kann ich meine selbstständige Tätigkeit weiterführen?
Das kann vor dem Regelpensionsalter zum Wegfall der Teilpension führen, wenn die Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöst oder das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Eine individuelle Prüfung ist notwendig.
Werden während der Teilpension weitere Pensionsansprüche erworben?
Auf dem noch offenen Teil des Pensionskontos werden weiterhin Beiträge und Versicherungszeiten berücksichtigt. Bestimmte neue Pensionsarten können nach Beginn der Teilpension allerdings nicht mehr entstehen.
Wird die Teilpension automatisch zur vollen Pension?
Nein. Die vollständige Pension muss später gesondert beantragt werden.
Muss ich mit einer Steuernachzahlung rechnen?
Eine Nachzahlung ist häufig, weil Arbeitsentgelt und Teilpension zunächst getrennt lohnversteuert und erst bei der Arbeitnehmerveranlagung zusammengerechnet werden. In einzelnen Fällen kann die bereits einbehaltene Lohnsteuer jedoch ausreichen.
Wie lange kann die Teilpension bezogen werden?
Die Dauer wird mit dem Arbeitgeber vereinbart. Die Teilpension kann grundsätzlich auch über das Regelpensionsalter hinaus fortgeführt werden. Für den vollständigen Pensionsbezug ist ein neuer Antrag erforderlich.
HINWEIS
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zur Teilpension in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Pensionsberechnung, arbeitsrechtliche Beratung oder steuerliche Beratung.
Die tatsächliche Höhe und die persönlichen Folgen hängen unter anderem vom Geburtsdatum, der Pensionsart, den Versicherungszeiten, der Gesamtgutschrift, dem Pensionsstichtag, der vereinbarten Arbeitszeitreduktion, dem Einkommen und den steuerlichen Verhältnissen ab.
Lassen Sie Ihren Anspruch und die voraussichtliche Teilpension deshalb vor Abschluss der Arbeitgebervereinbarung vom zuständigen Pensionsversicherungsträger prüfen.
Für arbeitsrechtliche Fragen ist die Arbeiterkammer eine geeignete Anlaufstelle. Steuerliche Fragen können mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung geklärt werden.
QUELLEN
Alle Angaben entsprechen dem Stand Juli 2026 und beruhen insbesondere auf folgenden offiziellen und institutionellen Quellen:
- Pensionsversicherung: Teilpension – Voraussetzungen, Berechnung und Antrag
- Pensionsversicherung: Informationsbroschüre zur Teilpension
- oesterreich.gv.at: Teilpension
- Sozialministerium: Teilpension
- Arbeiterkammer: Wie funktioniert die Teilpension?
- Arbeiterkammer: Teilpensionsrechner
- Bundesministerium für Finanzen: FAQ zur Besteuerung der Teilpension
- Bundesministerium für Finanzen: Arbeitnehmerveranlagung
- Arbeitsmarktservice: Altersteilzeitgeld
- SVS: Teilpension
- Sozialministerium: Abfertigungsanspruch bei Teilpension
- RIS: § 4a Allgemeines Pensionsgesetz
Da sich gesetzliche Regelungen, Grenzbeträge, steuerliche Vorgaben und Verfahrensabläufe ändern können – und die Auswirkungen der Teilpension stark vom persönlichen Versicherungsverlauf, Einkommen und gewünschten Pensionsstichtag abhängen – empfehlen wir, konkrete Fragen direkt mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu klären. Das gilt besonders bei vorzeitigen Pensionsarten, möglichen Abschlägen, zusätzlichen Beschäftigungen, selbstständigen Einkünften, ausländischen Versicherungszeiten, Altersteilzeit, steuerlichen Nachzahlungen oder Unklarheiten zur Arbeitszeitvereinbarung. Für arbeitsrechtliche Fragen kann die Arbeiterkammer, für steuerliche Fragen das Finanzamt oder eine Steuerberatung hinzugezogen werden.
