Wie viele Versicherungsmonate brauche ich für die Pension in Österreich?
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Versicherungsmonate für die Pension
Welche Monate für den Pensionsanspruch in Österreich berücksichtigt werden
Wer in Österreich eine Alterspension erhalten möchte, muss nicht nur das erforderliche Pensionsalter erreichen. Entscheidend ist auch, ob genügend Versicherungsmonate vorhanden sind.
Für die reguläre Alterspension gilt grundsätzlich: Es müssen mindestens 180 Versicherungsmonate vorhanden sein. Das entspricht 15 Versicherungsjahren. Davon müssen mindestens 84 Monate beziehungsweise sieben Jahre aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Bestimmte gesetzlich gleichgestellte Zeiten können ebenfalls für diese 84 Monate berücksichtigt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass man 15 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet haben muss. Auch Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst und bestimmte Pflegezeiten können für die Pension als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Welche Monate tatsächlich zählen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt außerdem davon ab, wann die Versicherungszeiten erworben wurden und welche Pensionsart beantragt wird.
Dieser Ratgeber erklärt, was Versicherungs- und Beitragsmonate sind, welche Zeiten angerechnet werden, was bei fehlenden Monaten möglich ist und welche besonderen Anforderungen für die Korridor- und Schwerarbeitspension gelten.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was sind Versicherungsmonate?
2. Versicherungsmonate und Beitragsmonate: Was ist der Unterschied?
3. Wie viele Versicherungsmonate brauche ich für die Alterspension?
4. Welche Zeiten zählen für die 84 Erwerbsmonate?
5. Sonderregel für Versicherungszeiten vor 2005
6. Welche Zeiten zählen grundsätzlich für die Pension?
7. Kindererziehungszeiten
8. Arbeitslosigkeit und Krankengeld
9. Präsenzdienst und Zivildienst
10. Pflege von Angehörigen
11. Geringfügige Beschäftigung
12. Was passiert, wenn Versicherungsmonate fehlen?
13. Kann man Versicherungsmonate nachkaufen?
14. Korridorpension: Wie viele Versicherungsmonate sind erforderlich?
15. Schwerarbeitspension: Wie viele Monate sind erforderlich?
16. Versicherungszeiten prüfen und ergänzen
17. Versicherungsmonate entscheiden nicht allein über die Höhe der Pension
18. Häufige Fragen zu Versicherungsmonaten
19. Hinweis und Quellen
Was sind Versicherungsmonate?
Ein Versicherungsmonat ist vereinfacht gesagt ein Kalendermonat, der in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Versicherungszeit berücksichtigt wird.
Der klassische Fall ist eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit, durch die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht.
Versicherungszeiten können jedoch auch vorhanden sein, obwohl während dieses Zeitraums keine gewöhnliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Kindererziehungszeiten;
- Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe;
- Krankengeld oder Rehabilitationsgeld;
- Präsenz-, Ausbildungs-, Zivil- oder Auslandsdienst;
- Wochengeld;
- bestimmte Pflegezeiten;
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung;
- nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten.
Für den Pensionsanspruch ist daher nicht ausschließlich entscheidend, wie viele Jahre jemand tatsächlich gearbeitet hat.
Ebenso wichtig ist die Frage, welche Versicherungszeiten im persönlichen Versicherungsverlauf vorhanden sind und wie diese pensionsrechtlich eingeordnet werden.
Versicherungsmonate und Beitragsmonate: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe Versicherungsmonate und Beitragsmonate werden im Alltag häufig ähnlich verwendet. Pensionsrechtlich sind sie aber nicht immer gleichbedeutend.
Besonders bei älteren Versicherungszeiten ist die Unterscheidung wichtig.
Nach dem früheren System des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurden Versicherungszeiten grundsätzlich in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterteilt.
Zu den Beitragszeiten gehörten insbesondere Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie bestimmte Zeiten einer freiwilligen Versicherung.
Ersatzzeiten konnten dagegen auch ohne eigene Beitragszahlung als Versicherungszeiten gelten. Dazu gehörten beispielsweise:
- Kindererziehungszeiten;
- Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst;
- Krankengeld;
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe;
- bestimmte weitere gesetzlich vorgesehene Zeiten.
Für ab 1. Jänner 1955 geborene Personen gilt für ab 2005 erworbene Versicherungszeiten grundsätzlich das Allgemeine Pensionsgesetz. Dort werden auch Zeiten berücksichtigt, für die Beiträge beispielsweise vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
Die Unterscheidung bleibt dennoch wichtig, weil bei einzelnen Pensionsarten ausdrücklich bestimmte Versicherungs- oder Beitragsmonate verlangt werden können.
Wie viele Versicherungsmonate brauche ich für die Alterspension?
Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gilt grundsätzlich folgende Mindestversicherungszeit:
| Voraussetzung | Erforderliche Zeit |
|---|---|
| Versicherungsmonate insgesamt | 180 Monate |
| davon Erwerbstätigkeit bzw. gleichgestellte Zeiten | 84 Monate |
| Versicherungszeit insgesamt | 15 Jahre |
| davon Erwerbstätigkeit bzw. gleichgestellt | 7 Jahre |
Es müssen somit nicht sämtliche 180 Versicherungsmonate aus einer normalen Berufstätigkeit stammen.
Beispiel
Eine Person hat zehn Jahre beziehungsweise 120 Monate pensionsversicherungspflichtig gearbeitet.
Zusätzlich wurden mehrere Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.
Werden dadurch insgesamt mindestens 180 Versicherungsmonate erreicht, ist die Mindestzahl der Versicherungsmonate erfüllt. Gleichzeitig wurden durch die zehnjährige Beschäftigung bereits mehr als die erforderlichen 84 Erwerbsmonate erworben.
Anders kann die Situation aussehen, wenn zwar insgesamt 180 Versicherungsmonate vorhanden sind, aber beispielsweise nur 72 Monate aus Erwerbstätigkeit stammen.
Dann muss geprüft werden, ob zusätzliche gesetzlich gleichgestellte Zeiten für die 84-Monats-Voraussetzung vorhanden sind oder aufgrund älterer Versicherungszeiten eine andere Wartezeitregel günstiger ist.
Welche Zeiten zählen für die 84 Erwerbsmonate?
Für die erforderlichen 84 Monate zählen zunächst Versicherungsmonate aufgrund einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit.
Bestimmte andere Zeiten werden für diese Anspruchsvoraussetzung jedoch ausdrücklich einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Dazu gehören unter anderem:
- Selbstversicherung wegen der Pflege eines behinderten Kindes;
- Selbst- oder Weiterversicherung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen;
- Familienhospizkarenz;
- Bezug von aliquotem Pflegekarenzgeld;
- Pflegekarenz bei entsprechenden Pensionsstichtagen ab 1. August 2024;
- Pflegeteilzeit bei entsprechenden Pensionsstichtagen ab 1. August 2024;
- Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt bei entsprechenden Pensionsstichtagen ab 1. August 2024.
Damit ist ein wichtiger Unterschied verbunden:
Nicht jeder Versicherungsmonat zählt automatisch auch als einer der erforderlichen 84 Erwerbsmonate.
Gewöhnliche Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit, Krankengeld oder Präsenz- und Zivildienst können zwar Versicherungszeiten darstellen, zählen aber grundsätzlich nicht als normale Erwerbsmonate für diese 84-Monats-Voraussetzung.
Sonderregel für Versicherungszeiten vor 2005
Für viele Menschen, die heute vor dem Pensionsantritt stehen, ist eine Übergangsregel besonders wichtig.
Wer ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurde und bis zum 31. Dezember 2004 zumindest einen Versicherungsmonat nach den älteren gesetzlichen Bestimmungen erworben hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach den früheren Wartezeitregeln geprüft werden.
Diese werden berücksichtigt, wenn sie für die versicherte Person günstiger sind als die Mindestversicherungszeit nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz.
Die Wartezeit kann dabei insbesondere erfüllt sein durch:
- mindestens 180 Beitragsmonate oder
- mindestens 300 Versicherungsmonate oder
- mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag.
Gerade bei längeren Versicherungsverläufen, die bereits vor 2005 begonnen haben, sollte deshalb nicht ausschließlich mit der einfachen Regel „180 Monate insgesamt, davon 84 Monate gearbeitet“ gerechnet werden.
Wichtig: Die Pensionsversicherung prüft im konkreten Fall, welche gesetzliche Regelung anzuwenden ist.
Welche Zeiten zählen grundsätzlich für die Pension?
Nicht nur eine klassische Vollzeitbeschäftigung kann Versicherungszeiten erzeugen.
Die folgende Übersicht zeigt wichtige Fälle:
| Zeit | Kann als Versicherungszeit berücksichtigt werden? | Zählt grundsätzlich zu den 84 Erwerbsmonaten? |
| Pflichtversicherte unselbstständige Beschäftigung | Ja | Ja |
| Pflichtversicherte selbstständige Erwerbstätigkeit | Ja | Ja |
| Kindererziehungszeiten | Ja | Nein |
| Arbeitslosengeld | Ja | Nein |
| Notstandshilfe | Ja | Nein |
| Krankengeld | Ja | Nein |
| Rehabilitationsgeld | Ja | Nein |
| Präsenz- oder Zivildienst | Ja | Nein |
| Pflege eines nahen Angehörigen mit anerkannter Selbst-/Weiterversicherung | Ja | Unter den Voraussetzungen ja |
| Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes | Ja | Unter den Voraussetzungen ja |
| Familienhospizkarenz | Ja | Ja |
| Pflegekarenz/Pflegeteilzeit | Ja | Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja |
| Freiwillige Versicherung | Ja | Nicht automatisch |
| Nachgekaufte Ausbildungszeiten | Ja | Nein |
Die genaue pensionsrechtliche Beurteilung hängt vom jeweiligen Zeitraum, der Art der Versicherung und der beantragten Pensionsleistung ab.
Zählen Kindererziehungszeiten für die Pension?
Ja. Kindererziehungszeiten können als Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt werden.
Grundsätzlich können für jedes Kind bis zu 48 Monate beziehungsweise vier Jahre nach der Geburt angerechnet werden.
Bei Mehrlingsgeburten sind bis zu 60 Monate möglich.
Wird vor Ablauf der 48 Monate ein weiteres Kind geboren, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind und für das jüngere Kind beginnt eine neue Kindererziehungszeit.
Die Zeiten werden grundsätzlich jenem Elternteil zugerechnet, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Kindererziehung und Erwerbstätigkeit gleichzeitig
Wer während einer Kindererziehungszeit arbeitet, verliert die Kindererziehungszeit dadurch nicht automatisch.
Für die Pensionshöhe können sowohl die Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit als auch die für die Kindererziehungszeit vorgesehene Beitragsgrundlage berücksichtigt werden.
Zählen Kindererziehungszeiten zu den 84 Erwerbsmonaten?
Normale Kindererziehungszeiten gelten zwar als Versicherungszeiten, aber nicht automatisch als Erwerbstätigkeit für die erforderlichen 84 Monate.
Davon zu unterscheiden ist beispielsweise die Selbstversicherung wegen der Pflege eines behinderten Kindes. Diese kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die 84-Monats-Regel berücksichtigt werden.
Wer Kinder erzogen hat, sollte deshalb kontrollieren, ob sämtliche Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf richtig erfasst wurden.
Zählt Arbeitslosigkeit für die Pension?
Zeiten mit Arbeitslosengeld und bestimmte Zeiten mit Notstandshilfe können als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden.
Sie können daher zur Gesamtzahl der benötigten Versicherungsmonate beitragen.
Das bedeutet aber nicht, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit gewöhnlichen Erwerbsmonaten gleichgestellt sind.
Für die 84-Monats-Voraussetzung gelten sie grundsätzlich nicht als tatsächliche Erwerbstätigkeit.
Beispiel
Eine Person hat insgesamt 190 Versicherungsmonate.
Davon stammen jedoch nur 70 Monate aus einer Erwerbstätigkeit und ein großer Teil der übrigen Monate aus Arbeitslosigkeit.
Allein die Gesamtzahl von mehr als 180 Versicherungsmonaten bedeutet dann noch nicht automatisch, dass auch die 84-Monats-Voraussetzung erfüllt ist.
Es muss geprüft werden, ob weitere gesetzlich gleichgestellte Zeiten vorhanden sind oder eine andere Wartezeitregel zur Anwendung kommt.
Zählt Krankengeld für die Pension?
Auch Zeiten mit Krankengeld können pensionsrechtlich als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Dasselbe gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise für Rehabilitationsgeld.
Eine längere Erkrankung führt deshalb nicht automatisch zu einer vollständigen Versicherungslücke.
Krankengeldzeiten zählen jedoch grundsätzlich nicht als gewöhnliche Erwerbsmonate für die 84-Monats-Voraussetzung.
Zählen Präsenzdienst und Zivildienst für die Pension?
Ja. Präsenz-, Ausbildungs-, Zivil- und bestimmte Auslandsdienste können als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden.
Wer beispielsweise vor dem Berufseinstieg mehrere Monate Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat, sollte diese Zeiten daher im Versicherungsverlauf finden.
Diese Monate können zur erforderlichen Gesamtzahl der Versicherungszeiten beitragen.
Für die 84-Monats-Voraussetzung gelten Präsenz- und Zivildienst jedoch grundsätzlich nicht als gewöhnliche Erwerbstätigkeit.
Pflege von Angehörigen: Kann dadurch Versicherungszeit entstehen?
Für Menschen, die nahe Angehörige pflegen, bestehen besondere Möglichkeiten der Absicherung in der Pensionsversicherung.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Selbst- oder Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger möglich.
Bei der Pflege eines nahen Angehörigen ist grundsätzlich zumindest Pflegegeld der Stufe 3 erforderlich. Zusätzlich müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Der wesentliche Unterschied zu vielen anderen Versicherungszeiten:
Anerkannte Zeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen können auch für die erforderlichen 84 Monate berücksichtigt werden.
Ähnliche Regelungen bestehen unter anderem für:
- die Pflege eines behinderten Kindes;
- Familienhospizkarenz;
- Pflegekarenz;
- Pflegeteilzeit.
Wer wegen der Betreuung oder Pflege eines Familienmitglieds die Erwerbstätigkeit reduziert oder vollständig beendet, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob eine entsprechende pensionsrechtliche Absicherung möglich ist.
Wichtig: Eine spätere Prüfung kurz vor dem Pensionsantritt kann deutlich komplizierter sein, wenn Unterlagen oder Nachweise fehlen,
Was gilt bei geringfügiger Beschäftigung?
Eine ausschließlich geringfügige Beschäftigung führt grundsätzlich nicht automatisch zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2026 551,10 Euro.
Wer nur geringfügig beschäftigt ist und aufgrund dieser Beschäftigung nicht pensionsversicherungspflichtig ist, erwirbt dadurch nicht automatisch dieselben Versicherungsmonate wie bei einer pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung möglich.
Bei mehreren Beschäftigungen oder zusätzlichen Einkommen kann die versicherungsrechtliche Situation anders zu beurteilen sein. Deshalb sollte bei längeren Phasen geringfügiger Beschäftigung nicht allein vom monatlichen Verdienst auf die vorhandenen Pensionszeiten geschlossen werden.
Am sichersten ist ein Blick in den Versicherungsdatenauszug beziehungsweise das Pensionskonto.
Was passiert, wenn Versicherungsmonate fehlen?
Zunächst sollte geklärt werden, warum Monate im Versicherungsverlauf fehlen.
Dabei gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Situationen.
Eine vorhandene Versicherungszeit ist nicht erfasst
Eine frühere Beschäftigung, Kindererziehungszeit oder andere Versicherungszeit kann tatsächlich vorhanden sein, obwohl sie im Versicherungsverlauf noch fehlt oder unvollständig erfasst wurde.
In diesem Fall muss kein Versicherungsmonat gekauft werden.
Bei der Pensionsversicherung kann eine Erfassung oder Ergänzung der Versicherungszeiten beantragt werden.
Für den Zeitraum bestand tatsächlich keine Versicherung
Anders ist die Situation, wenn in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich keine pensionsrechtlich anrechenbare Versicherung bestand.
Eine solche Lücke kann nicht beliebig durch eine spätere einmalige Zahlung geschlossen werden.
Es gibt jedoch bestimmte gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, zusätzliche Versicherungszeiten zu erwerben oder künftige Lücken zu vermeiden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Selbstversicherung;
- Weiterversicherung;
- Selbst- oder Weiterversicherung für pflegende Angehörige;
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung;
- Nachkauf beziehungsweise nachträgliche Versicherung bestimmter Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten.
Welche Möglichkeit in Frage kommt, hängt von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.
Kann ich fehlende Versicherungsmonate nachkaufen?
Beliebige Versicherungslücken aus der Vergangenheit können nicht einfach nachgekauft werden.
Der sogenannte Nachkauf betrifft insbesondere bestimmte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten.
Schul- und Studienzeiten ab dem 1. Jänner 2005 werden grundsätzlich nur dann als Versicherungszeiten berücksichtigt, wenn dafür Beiträge entrichtet werden.
Der Nachkauf beziehungsweise die nachträgliche Versicherung kann dazu führen, dass zusätzliche Versicherungszeiten erworben werden.
Ob sich das finanziell lohnt, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten.
Ein Nachkauf kann beispielsweise interessant sein, wenn dadurch:
- eine erforderliche Mindestversicherungszeit erreicht wird;
- eine Voraussetzung für eine bestimmte Pensionsart erfüllt wird;
- sich der mögliche Pensionsstichtag verändert;
- sich die spätere Pensionshöhe ausreichend erhöht.
Die Kosten können erheblich sein. Vor einer größeren Zahlung sollte deshalb eine konkrete Berechnung beziehungsweise Beratung beim zuständigen Pensionsversicherungsträger erfolgen.
Freiwillige Versicherung als Alternative
Wer aktuell keine Pflichtversicherung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Versicherungszeiten erwerben.
Dabei ist zwischen verschiedenen Formen der Selbst- und Weiterversicherung zu unterscheiden.
Eine freiwillige Versicherung ist aber nicht dasselbe wie ein unbegrenzter rückwirkender Nachkauf beliebiger fehlender Monate.
Wie viele Versicherungsmonate brauche ich für die Korridorpension?
Bei der Korridorpension reichen die 180 Versicherungsmonate der regulären Alterspension nicht aus.
Seit 1. Jänner 2026 gelten für Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, neue Voraussetzungen.
Das frühestmögliche Antrittsalter wird schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben. Gleichzeitig steigt die erforderliche Versicherungsdauer von 480 auf 504 Versicherungsmonate.
| Geburtsdatum | Frühestmögliches Alter | Versicherungsmonate |
| vor 1.1.1964 | 62 Jahre | 480 |
| 1.1.1964–31.3.1964 | 62 Jahre + 2 Monate | 482 |
| 1.4.1964–30.6.1964 | 62 Jahre + 4 Monate | 484 |
| 1.7.1964–30.9.1964 | 62 Jahre + 6 Monate | 486 |
| 1.10.1964–31.12.1964 | 62 Jahre + 8 Monate | 488 |
| 1.1.1965–31.3.1965 | 62 Jahre + 10 Monate | 490 |
| 1.4.1965–30.6.1965 | 63 Jahre | 492 |
| 1.7.1965–30.9.1965 | 63 Jahre | 494 |
| 1.10.1965–31.12.1965 | 63 Jahre | 496 |
| 1.1.1966–31.3.1966 | 63 Jahre | 498 |
| 1.4.1966–30.6.1966 | 63 Jahre | 500 |
| 1.7.1966–30.9.1966 | 63 Jahre | 502 |
| ab 1.10.1966 | 63 Jahre | 504 |
Für bestimmte Personen gelten Schutzbestimmungen, durch die weiterhin die bisherigen Voraussetzungen von 62 Jahren und 480 Versicherungsmonaten zur Anwendung kommen können.
Welche Monate zählen bei der Korridorpension?
Für die Korridorpension zählen grundsätzlich Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind.
Dazu können unter anderem auch gehören:
- Zeiten mit Arbeitslosengeld;
- Krankengeld;
- Rehabilitationsgeld;
- freiwillige Versicherungszeiten;
- nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten.
Die Korridorpension hat damit andere Anforderungen als die normale Alterspension.
Wichtig für Frauen
Für Frauen kommt die Korridorpension nach derzeitiger Rechtslage erst ab Jänner 2030 in Betracht.
Bis dahin besteht für Frauen aufgrund der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters bereits vor dem für die Korridorpension maßgeblichen Alter die Möglichkeit, eine reguläre Alterspension in Anspruch zu nehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Korridorpension sollte daher nicht mit dem regulären Frauenpensionsalter verwechselt werden.
Wie viele Versicherungsmonate brauche ich für die Schwerarbeitspension?
Für die Schwerarbeitspension gelten nochmals deutlich höhere Anforderungen.
Grundsätzlich erforderlich sind:
- mindestens 540 Versicherungsmonate;
- das entspricht 45 Versicherungsjahren;
- davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate;
- diese 120 Schwerarbeitsmonate müssen innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag liegen.
Die Schwerarbeitspension kann grundsätzlich frühestens mit 60 Jahren beansprucht werden.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass sämtliche 540 Versicherungsmonate Schwerarbeitsmonate sein müssten.
Das ist nicht der Fall.
Erforderlich sind insgesamt mindestens 540 Versicherungsmonate. Innerhalb der letzten 240 Kalendermonate – also innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren – müssen mindestens 120 Monate als Schwerarbeit anerkannt werden.
Ob eine konkrete Tätigkeit als Schwerarbeit gilt, richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien und wird von der Pensionsversicherung geprüft.
Seit 1. Jänner 2026 können unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmte Pflegeberufe als Schwerarbeit anerkannt werden. Ob dadurch im persönlichen Versicherungsverlauf tatsächlich Schwerarbeitsmonate entstehen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Beschäftigungsausmaß ab.
Wo kann ich meine Versicherungsmonate überprüfen?
Der wichtigste Ausgangspunkt ist das persönliche Pensionskonto beziehungsweise der Versicherungsdatenauszug.
Das elektronische Pensionskonto enthält die erfassten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen.
Mit ID Austria kann das Pensionskonto online eingesehen werden.
Über ID Austria beziehungsweise MeineSV kann außerdem ein Versicherungsdatenauszug abgerufen werden. Alternativ kann dieser direkt bei der Pensionsversicherung angefordert werden.
Bei der Kontrolle sollten insbesondere folgende Punkte überprüft werden:
- Sind alle früheren Beschäftigungen vorhanden?
- Sind Kindererziehungszeiten vollständig erfasst?
- Ist Präsenz- oder Zivildienst eingetragen?
- Sind Zeiten mit Arbeitslosengeld vorhanden?
- Wurden Krankengeldzeiten berücksichtigt?
- Sind beantragte Pflegezeiten erfasst?
- Gibt es längere unerklärliche Lücken?
- Sind gegebenenfalls ausländische Versicherungszeiten bekannt?
Fehlen Daten oder sind Einträge unvollständig, können Versicherungszeiten bei der Pensionsversicherung auf Antrag ergänzt beziehungsweise festgestellt werden.
Prüfung ab dem 50. Lebensjahr
Ab dem 50. Lebensjahr kann bei der Pensionsversicherung außerdem geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Pension bereits erfüllt sind oder wann sie voraussichtlich erfüllt sein werden.
Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
- der Versicherungsverlauf Lücken enthält;
- Kindererziehungs- oder Pflegezeiten berücksichtigt werden sollen;
- Versicherungszeiten im Ausland vorhanden sind;
- ein vorzeitiger Pensionsantritt geplant wird;
- eine Korridor- oder Schwerarbeitspension in Frage kommt;
- unklar ist, ob die Mindestversicherungszeit erreicht wird.
Je früher Unstimmigkeiten geklärt werden, desto weniger Probleme entstehen üblicherweise unmittelbar vor dem geplanten Pensionsantritt.
Versicherungsmonate entscheiden nicht allein über die Höhe der Pension
Die Zahl der Versicherungsmonate beantwortet in erster Linie die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Pensionsanspruch erfüllt sind.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie hoch die spätere Pension tatsächlich sein wird.
Für die Pensionshöhe sind insbesondere die auf dem Pensionskonto gespeicherten Beitragsgrundlagen und die daraus errechneten Gutschriften entscheidend.
Eine Person kann deshalb deutlich mehr als die erforderlichen 180 Versicherungsmonate besitzen und trotzdem eine vergleichsweise niedrige Pension erhalten, wenn die Beitragsgrundlagen über lange Zeit niedrig waren.
Umgekehrt sagt die bloße Zahl der Versicherungsmonate allein noch wenig über die spätere monatliche Pensionshöhe aus.
Die Berechnung der Pension, das Pensionskonto und die Höhe der monatlichen Leistung behandeln wir deshalb bewusst separat im Beitrag:
Pension in Österreich berechnen: Höhe und Durchschnitt
Damit bleiben die beiden Themen voneinander abgegrenzt:
- Dieser Beitrag beantwortet, wie viele Versicherungsmonate notwendig sind und welche Zeiten zählen.
- Der Berechnungsartikel erklärt, wie sich aus dem Pensionskonto die spätere Pensionshöhe ergibt.
Häufige Fragen zu Versicherungsmonaten und Pension
Wie viele Versicherungsmonate brauche ich mindestens für die Pension?
Für die reguläre Alterspension werden grundsätzlich mindestens 180 Versicherungsmonate beziehungsweise 15 Versicherungsjahre benötigt.
Davon müssen mindestens 84 Monate beziehungsweise sieben Jahre aus einer Erwerbstätigkeit oder bestimmten gesetzlich gleichgestellten Zeiten stammen.
Für Personen mit Versicherungszeiten vor 2005 können günstigere Übergangsbestimmungen relevant sein.
Muss ich 15 Jahre gearbeitet haben, um eine Pension zu bekommen?
Nicht zwingend.
Es werden zwar grundsätzlich mindestens 180 Versicherungsmonate benötigt, aber nicht alle davon müssen aus einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit stammen.
Auch Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst und andere gesetzlich anerkannte Zeiten können als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Mindestens 84 Monate müssen jedoch grundsätzlich aus Erwerbstätigkeit oder ausdrücklich gleichgestellten Zeiten stammen.
Zählen Kindererziehungszeiten zu den Versicherungsmonaten?
Grundsätzlich können für ein Kind bis zu 48 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Bei Mehrlingsgeburten sind bis zu 60 Monate möglich.
Normale Kindererziehungszeiten zählen jedoch nicht automatisch zu den erforderlichen 84 Erwerbsmonaten.
Zählt Arbeitslosigkeit für die Pension?
Zeiten mit Arbeitslosengeld und bestimmte Zeiten mit Notstandshilfe können als Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Sie gelten jedoch grundsätzlich nicht als tatsächliche Erwerbstätigkeit für die 84-Monats-Voraussetzung.
Zählt Krankengeld für die Pension?
Zeiten mit Krankengeld können pensionsrechtlich als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Sie gelten jedoch grundsätzlich nicht als normale Erwerbsmonate für die 84-Monats-Voraussetzung.
Zählt der Zivildienst für die Pension?
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst können als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Zählt die Pflege von Angehörigen für die Pension?
Unter bestimmten Voraussetzungen. Für die Pflege naher Angehöriger oder eines behinderten Kindes bestehen besondere Möglichkeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung.
Bestimmte anerkannte Pflegezeiten können auch für die erforderlichen 84 Monate berücksichtigt werden.
Kann ich fehlende Versicherungsmonate einfach nachzahlen?
Beliebige Versicherungslücken können nicht einfach rückwirkend gekauft werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch beispielsweise Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten nachgekauft beziehungsweise durch entsprechende Beitragszahlungen als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Daneben bestehen verschiedene Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung.
Wie viele Versicherungsmonate brauche ich für die Korridorpension?
Abhängig vom Geburtsdatum sind grundsätzlich zwischen 480 und 504 Versicherungsmonate erforderlich.
Für vor dem 1. Jänner 1964 geborene Personen gelten grundsätzlich 480 Versicherungsmonate.
Für ab dem 1. Jänner 1964 Geborene werden die Voraussetzungen seit 1. Jänner 2026 schrittweise erhöht. Für ab dem 1. Oktober 1966 Geborene gelten grundsätzlich 504 Versicherungsmonate und ein frühestmögliches Antrittsalter von 63 Jahren.
Wie viele Versicherungsmonate brauche ich für die Schwerarbeitspension?
Für die Schwerarbeitspension werden grundsätzlich mindestens 540 Versicherungsmonate benötigt.
Zusätzlich müssen innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate vorhanden sein.
Wo sehe ich meine Versicherungsmonate?
Die Versicherungszeiten können im persönlichen Pensionskonto beziehungsweise im Versicherungsdatenauszug kontrolliert werden.
Mit ID Austria ist eine Online-Abfrage möglich.
Fehlende oder unvollständige Versicherungszeiten können bei der Pensionsversicherung überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.
HINWEIS
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung zu Versicherungsmonaten und Pensionsansprüchen in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Beratung oder verbindliche Prüfung des persönlichen Versicherungsverlaufs.
Welche Versicherungszeiten im Einzelfall berücksichtigt werden und welche Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt sein müssen, hängt unter anderem vom Geburtsdatum, dem persönlichen Versicherungsverlauf, dem Zeitpunkt der erworbenen Versicherungszeiten und der jeweiligen Pensionsart ab.
Da sich gesetzliche Bestimmungen, Grenzbeträge und Anspruchsvoraussetzungen ändern können, empfehlen wir insbesondere bei fehlenden Versicherungszeiten, längeren Versicherungslücken, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, ausländischen Versicherungszeiten, nachgekauften Ausbildungszeiten sowie einem geplanten vorzeitigen Pensionsantritt eine individuelle Abklärung mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI erstellt. Die Inhalte wurden vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft, mit offiziellen Quellen abgeglichen, überarbeitet und freigegeben. Die redaktionelle Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt liegt bei Senior Aktuell.
QUELLEN
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Alle Angaben entsprechen dem Stand August 2026. Für Recherche und Überprüfung wurden insbesondere folgende offizielle Quellen herangezogen:
- Pensionsversicherung Österreich – Alterspension: Voraussetzungen und Mindestversicherungszeit
- Pensionsversicherung Österreich – Versicherungszeiten für die Pension: prüfen und nachtragen
- Pensionsversicherung Österreich – Kindererziehungszeiten für die Pension
- Pensionsversicherung Österreich – Anrechnung und Nachkauf von Versicherungszeiten
- Pensionsversicherung Österreich – Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung
- Pensionsversicherung Österreich – Freiwillige Versicherung für pflegende Angehörige
- Pensionsversicherung Österreich – Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Pensionsversicherung Österreich – Korridorpension: Voraussetzungen und Änderungen ab 2026
- Pensionsversicherung Österreich – Schwerarbeitspension: Voraussetzungen und Schwerarbeitsmonate
Stand: August 2026
Da sich gesetzliche Regelungen, Grenzbeträge, steuerliche Vorgaben und Verfahrensabläufe ändern können – und die Auswirkungen der Teilpension stark vom persönlichen Versicherungsverlauf, Einkommen und gewünschten Pensionsstichtag abhängen – empfehlen wir, konkrete Fragen direkt mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu klären. Das gilt besonders bei vorzeitigen Pensionsarten, möglichen Abschlägen, zusätzlichen Beschäftigungen, selbstständigen Einkünften, ausländischen Versicherungszeiten, Altersteilzeit, steuerlichen Nachzahlungen oder Unklarheiten zur Arbeitszeitvereinbarung. Für arbeitsrechtliche Fragen kann die Arbeiterkammer, für steuerliche Fragen das Finanzamt oder eine Steuerberatung hinzugezogen werden.
