Pensionszuverdienst: Wie viel ist Erlaubt?
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Trotz Pension Arbeiten
Wie viel darf man 2026 zur Pension dazuverdienen?
Wer neben der Pension weiterarbeiten oder einen Nebenjob annehmen möchte, hört häufig von einer angeblichen Zuverdienstgrenze von 551,10 Euro. Für viele Pensionistinnen und Pensionisten führt das zu unnötiger Verunsicherung.
Denn diese Grenze gilt nicht für jede Pension.
Bei einer regulären Alterspension darf 2026 grundsätzlich unbegrenzt dazuverdient werden. Die Pension wird allein wegen eines höheren Erwerbseinkommens nicht gekürzt. Bei einer Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversichertenpension sieht die Rechtslage anders aus: Dort kann eine Erwerbstätigkeit zum vorübergehenden Wegfall der Pension führen.
Auch bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen sowie bei Witwen- und Witwerpensionen gelten eigene Regeln.
Beim Thema „Zuverdienst in der Pension“ sollte man deshalb drei Bereiche auseinanderhalten: Pensionsrecht, Sozialversicherung und Steuerrecht. Ein Zuverdienst kann pensionsrechtlich erlaubt sein und trotzdem Sozialversicherungsbeiträge oder eine zusätzliche Steuerbelastung auslösen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Zuverdienst 2026: die wichtigsten Regeln im Überblick
2. Geringfügigkeitsgrenze 2026: Was bedeuten die 551,10 Euro?
3. Zuverdienst bei der regulären Alterspension
4. Zuverdienst bei Korridorpension
5. Schwerarbeitspension und Langzeitversichertenpension
6. Teilpension als Alternative seit 2026
7. Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
8. Witwen- und Witwerpension
9. Pension und Steuer
10. Sozialversicherung beim Zuverdienst
11. Selbständig arbeiten neben der Pension
12. Kann weiteres Arbeiten die Pension erhöhen?
13. Mehrere Einkommensquellen und Ausgleichszulage
14. Meldepflicht gegenüber der Pensionsversicherung
15. Sonderfälle beim Zuverdienst
16. Was sich ab 2027 ändert
17. Häufige Fehler beim Zuverdienst zur Pension
18. Häufige Fragen zum Zuverdienst in der Pension
19. Hinweis und Quellen
Zuverdienst 2026: die wichtigsten Regeln im Überblick
Welche Regeln gelten, hängt vor allem von der Pensionsart und von der Art der Erwerbstätigkeit ab.
| Pensionsart | Zuverdienst 2026 | Maßgebliche Grenze bzw. Regel | Mögliche Folge |
|---|---|---|---|
| Reguläre Alterspension | grundsätzlich unbegrenzt möglich | keine pensionsrechtliche Zuverdienstobergrenze | keine Kürzung allein wegen der Höhe des Zuverdienstes |
| Korridorpension | nur eingeschränkt möglich | insbesondere 551,10 € monatlich; 220,44 € Jahrestoleranz bei kleinen Überschreitungen | Pension kann vorübergehend wegfallen |
| Schwerarbeitspension | nur eingeschränkt möglich | insbesondere 551,10 € monatlich; 220,44 € Jahrestoleranz | Pension kann wegfallen |
| Langzeitversichertenpension | nur eingeschränkt möglich | insbesondere 551,10 € monatlich; 220,44 € Jahrestoleranz | Pension kann wegfallen |
| Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension | möglich, aber mit eigener Anrechnung | 551,10 € Erwerbseinkommen; zusätzlich Gesamteinkommensgrenze von 1.599,99 € | Kürzung bzw. Anteilspension möglich |
| Witwen- oder Witwerpension | möglich | keine allgemeine 551,10-€-Zuverdienstgrenze | eigenes Einkommen kann die Höhe beeinflussen |
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro brutto pro Monat. Gegenüber 2025 wurde sie nicht erhöht.
Bei Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension gibt es außerdem eine Toleranz für kleine Überschreitungen dieser Grenze. Die Summe der Überschreitungsbeträge darf 2026 höchstens 220,44 Euro im Kalenderjahr erreichen.
Bei vorzeitigen Pensionen darf man allerdings nicht ausschließlich auf die 551,10-Euro-Grenze schauen. Insbesondere bei einer selbständigen Tätigkeit kann bereits das Entstehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entscheidend sein.
Geringfügigkeitsgrenze 2026: Was bedeuten die 551,10 Euro?
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro brutto monatlich.
Bei einem gewöhnlichen unselbständigen Beschäftigungsverhältnis, dessen monatliches Entgelt diese Grenze nicht übersteigt, besteht aus diesem Dienstverhältnis grundsätzlich nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Für Pensionistinnen und Pensionisten ist die Grenze vor allem in zwei Situationen wichtig:
- bei bestimmten vorzeitigen Pensionsarten
- bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Nebenjobs
Häufig wird die Geringfügigkeitsgrenze mit einer Steuerfreigrenze verwechselt. Das ist nicht richtig.
Wer beispielsweise 400 Euro im Monat neben seiner Pension verdient, kann daraus nicht automatisch ableiten, dass dieses Einkommen steuerfrei bleibt. Für die Einkommensteuer gelten andere Regeln, bei denen die gesamte steuerliche Einkommenssituation entscheidend ist.
Beim Dazuverdienen in der Pension sollte daher immer getrennt geprüft werden, was pensionsrechtlich erlaubt ist, ob Sozialversicherung anfällt und welche steuerlichen Folgen entstehen.
Zuverdienst bei der regulären Alterspension
Wer bereits eine reguläre Alterspension bezieht, darf grundsätzlich unbegrenzt weiterarbeiten.
Die Höhe des Erwerbseinkommens verringert die Alterspension nicht. Das gilt auch dann, wenn der Zuverdienst deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Vereinfachtes Beispiel: 400 Euro Nebenverdienst
Eine Pensionistin bezieht ihre reguläre Alterspension und arbeitet einige Stunden pro Woche. Dafür erhält sie 400 Euro brutto im Monat.
Ihre Alterspension wird durch diesen Nebenjob nicht gekürzt.
Da das Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, gelten dafür die Regeln einer geringfügigen Beschäftigung. Steuerlich muss dennoch die gesamte Einkommenssituation betrachtet werden.
Vereinfachtes Beispiel: 1.500 Euro zusätzlich
Ein Pensionist bezieht eine reguläre Alterspension und arbeitet weiterhin in einem Dienstverhältnis. Sein zusätzliches Einkommen beträgt 1.500 Euro brutto monatlich.
Auch dieser Verdienst kürzt seine Alterspension nicht.
Da das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist das Dienstverhältnis sozialversicherungsrechtlich anders zu behandeln als ein geringfügiger Nebenjob. Zusätzlich werden Pension und Arbeitslohn bei der steuerlichen Veranlagung gemeinsam relevant.
Der häufig gehörte Satz „Pensionisten dürfen nur geringfügig arbeiten“ trifft auf eine reguläre Alterspension daher nicht zu.
Ob bereits eine reguläre Alterspension vorliegt, hängt vom persönlichen Regelpensionsalter ab. Das ist 2026 insbesondere für Frauen relevant, weil das gesetzliche Pensionsalter weiterhin schrittweise angehoben wird.
Mehr über das Frauenpensionsalter in Österreich 2026 finden Sie in unserem Artikel:
Frauenpensionsalter Österreich 2026
Wer bereits vor dem Regelpensionsalter eine Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension bezieht, sollte die Regel über den unbegrenzten Zuverdienst nicht auf die eigene Situation übertragen.
Zuverdienst bei der Korridorpension
Bei einer Korridorpension kann eine Erwerbstätigkeit vor dem Regelpensionsalter zum Wegfall der Pension führen.
Bei einem gewöhnlichen Dienstverhältnis ist insbesondere relevant, ob das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich liegt und dadurch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht.
Seit 1. Jänner 2024 führt eine kleine Überschreitung allerdings nicht mehr automatisch sofort zum Pensionswegfall. Dafür gibt es eine jährliche Toleranz von 220,44 Euro im Jahr 2026.
Bei selbständiger Tätigkeit muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze allein reicht hier nicht als Beurteilungsmaßstab aus.
Was passiert, wenn die Korridorpension wegfällt?
Fällt die Korridorpension aufgrund einer Erwerbstätigkeit weg, wird die spätere Pensionsleistung beim Erreichen des Regelpensionsalters für jeden vollen Wegfallmonat um 0,55 Prozent erhöht.
Das kann einen Teil des späteren Nachteils ausgleichen. Kurzfristig fehlt allerdings die laufende Pensionszahlung.
Wer während einer Korridorpension eine Beschäftigung aufnehmen möchte, sollte die konkrete Tätigkeit deshalb im Zweifelsfall vor Arbeitsbeginn mit der Pensionsversicherung klären.
Wie funktioniert die 220,44-Euro-Toleranz?
Die Überschreitungsbeträge dürfen im Kalenderjahr zusammengerechnet höchstens 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erreichen.
Für 2026 ergibt das:
551,10 € × 40 % = 220,44 €
Der Pensionswegfall tritt aufgrund einer Überschreitung erst ab jenem Monat ein, in dem die angesammelten Überschreitungsbeträge die Grenze von 220,44 Euro erstmals überschreiten.
Diese Toleranz ist allerdings kein allgemeiner Freibetrag für sämtliche Erwerbstätigkeiten. Sie beseitigt beispielsweise nicht automatisch die Folgen einer selbständigen Tätigkeit, durch die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht.
Vereinfachtes Beispiel: einmalig 700 Euro
Eine Person bezieht eine Korridorpension und verdient im April 700 Euro brutto aus einem Nebenjob.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 551,10 Euro. Die Überschreitung beträgt daher:
700 € − 551,10 € = 148,90 €
Bleibt es bei dieser einen Überschreitung, liegt der Betrag unter der Jahrestoleranz von 220,44 Euro. Allein aufgrund dieses Monats fällt die Pension daher noch nicht weg.
Vereinfachtes Beispiel: zweimal 700 Euro
Im April beträgt die Überschreitung 148,90 Euro.
Im Mai werden erneut 700 Euro verdient. Damit kommen weitere 148,90 Euro hinzu.
Insgesamt ergibt das:
148,90 € + 148,90 € = 297,80 €
Die Jahrestoleranz von 220,44 Euro wird damit im Mai erstmals überschritten. Die Pension fällt ab Mai weg.
Liegt das Entgelt im Juni wieder unter der Geringfügigkeitsgrenze und besteht kein anderer Wegfallgrund, kann die Pension wieder aufleben.
Gerade bei schwankenden Arbeitszeiten sollte deshalb nicht nur der aktuelle Monatsverdienst kontrolliert werden, sondern auch die Summe aller bisherigen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Schwerarbeitspension und Langzeitversichertenpension
Auch bei der Schwerarbeitspension und der Langzeitversichertenpension ist die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Regelpensionsalters eingeschränkt.
Bei einem gewöhnlichen unselbständigen Nebenjob spielt wiederum die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich eine wesentliche Rolle. Für kleinere Überschreitungen gilt ebenfalls die Jahrestoleranz von 220,44 Euro.
Bei selbständiger Tätigkeit muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung entsteht.
Sonderfall Land- und Forstwirtschaft
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten zusätzliche Vorschriften.
Bei bestimmten vorzeitigen Pensionen kann insbesondere eine Pflichtversicherung nach dem BSVG bei einem Einheitswert von mehr als 2.400 Euro pensionsrechtlich relevant sein.
Solche Fälle lassen sich deshalb nicht allein anhand der normalen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beurteilen.
Teilpension seit 2026 als Alternative
Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich die Teilpension.
Sie ermöglicht Personen, die bereits Anspruch auf eine dafür vorgesehene Alters- oder vorzeitige Alterspension hätten, ihre unselbständige Beschäftigung mit reduziertem Arbeitszeitausmaß fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension zu beziehen.
Die Arbeitszeit muss grundsätzlich um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert werden. Zusätzlich sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Die Teilpension ist damit kein größerer Nebenjob neben einer bereits bezogenen vorzeitigen Vollpension, sondern ein eigenes Pensionsmodell.
Für Personen, die vor dem Regelpensionsalter in größerem Umfang weiterarbeiten möchten, kann sie daher eine Alternative sein.
Zuverdienst bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension gelten andere Regeln als bei einer Alters- oder Korridorpension.
Bis zu einem Erwerbseinkommen von 551,10 Euro monatlich wird die Pension aufgrund des Zuverdienstes grundsätzlich nicht gekürzt.
Eine Kürzung kommt in Betracht, wenn gleichzeitig:
- das Erwerbseinkommen über 551,10 Euro monatlich liegt und
- das monatliche Gesamteinkommen aus Bruttopension und Erwerbseinkommen 1.599,99 Euro übersteigt
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann nur mehr eine sogenannte Anteilspension gebühren.
| Teil des monatlichen Gesamteinkommens | Prozentsatz für den jeweiligen Einkommensteil |
|---|---|
| über 1.599,99 € bis 2.400,09 € | 30 % |
| über 2.400,09 € bis 3.199,99 € | 40 % |
| über 3.199,99 € | 50 % |
Diese Prozentsätze werden für die jeweiligen Einkommensteile zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags verwendet.
Der Anrechnungsbetrag darf weder das Erwerbseinkommen noch 50 Prozent des maßgeblichen Steigerungsbetrages übersteigen.
Vereinfachtes Beispiel
Ein Pensionist erhält eine Invaliditätspension von 1.200 Euro brutto und verdient monatlich 500 Euro dazu.
Da sein Erwerbseinkommen unter 551,10 Euro liegt, wird seine Pension aufgrund dieses Zuverdienstes grundsätzlich nicht gekürzt.
Steigt der Zuverdienst über 551,10 Euro und überschreitet gleichzeitig das Gesamteinkommen 1.599,99 Euro, muss die Höhe einer möglichen Anteilspension berechnet werden.
Bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension spielt außerdem die ausgeübte Tätigkeit selbst eine Rolle. Eine umfangreichere Erwerbstätigkeit kann Anlass dafür sein, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Pension weiterhin vorliegen.
Arbeiten neben einer Witwen- oder Witwerpension
Neben einer Witwen- oder Witwerpension darf grundsätzlich gearbeitet werden. Eine allgemeine Zuverdienstgrenze von 551,10 Euro gilt hier nicht.
Eigenes Einkommen kann allerdings die Höhe der Hinterbliebenenpension beeinflussen.
Die Witwen- oder Witwerpension beträgt grundsätzlich zwischen 0 und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person. Für die ursprüngliche Berechnung ist unter anderem das Verhältnis der maßgeblichen Einkommen beider Personen entscheidend.
Liegt eine Witwen- oder Witwerpension unter 60 Prozent und beträgt das Gesamteinkommen der hinterbliebenen Person weniger als 2.616,70 Euro brutto monatlich, kann die Pension unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
Durch die Erhöhung darf das Gesamteinkommen von 2.616,70 Euro nicht überschritten werden.
Am oberen Ende gilt 2026 eine Grenze von 8.460 Euro monatlich.
Übersteigen das eigene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und die Witwen- beziehungsweise Witwerpension gemeinsam diesen Betrag, wird die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag vermindert.
Liegt bereits das eigene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen über dieser Grenze, wird keine Witwen- oder Witwerpension ausbezahlt.
Wer eine Hinterbliebenenpension bezieht und ein höheres zusätzliches Einkommen erzielt, sollte die individuelle Berechnung daher gesondert prüfen lassen.
Pension und Steuer: Warum eine Nachzahlung entstehen kann
Ein pensionsrechtlich erlaubter Zuverdienst kann steuerpflichtig sein.
Die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro ist keine allgemeine steuerliche Freigrenze.
Gesetzliche Pensionen zählen steuerlich grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt bei der Pension die darauf entfallende Lohnsteuer.
Kommt ein zusätzliches Dienstverhältnis hinzu, berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer wiederum anhand des von ihm ausgezahlten Arbeitslohns.
Während des Jahres betrachten die beiden auszahlenden Stellen ihre Zahlungen daher getrennt. Bei der späteren Arbeitnehmerveranlagung werden die steuerlich relevanten Einkünfte gemeinsam berücksichtigt.
Dadurch kann eine Steuernachzahlung entstehen.
2026 liegt die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze für eine Pflichtveranlagung bei 14.769 Euro, sofern zusätzlich ein gesetzlicher Pflichtveranlagungsgrund vorliegt.
Ein solcher Grund kann beispielsweise gegeben sein, wenn im selben Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen wurden.
Das ist etwa bei Pension plus gleichzeitigem Arbeitslohn möglich.
Auch bestimmte andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 Euro können eine Pflichtveranlagung auslösen.
Vereinfachtes Steuerbeispiel
Eine Pensionistin erhält eine monatliche Pension und arbeitet zusätzlich in einem Dienstverhältnis für 800 Euro brutto im Monat.
Die pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer auf die Pension. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung betrachtet das Finanzamt die steuerpflichtigen Einkünfte gemeinsam. Dadurch kann die endgültige Steuer höher ausfallen als die Summe der während des Jahres bereits einbehaltenen Lohnsteuer.
Wie hoch eine mögliche Nachzahlung tatsächlich ist, hängt unter anderem von der Höhe der Pension, dem Arbeitslohn, Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderzahlungen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Absetzbeträgen ab.
Eine pauschale Aussage wie „Von 500 Euro Zuverdienst bleiben genau X Euro netto“ wäre deshalb ohne Kenntnis der persönlichen Situation nicht seriös.
Pensionistenabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag
Der normale Pensionistenabsetzbetrag beträgt 2026 bis zu 1.020 Euro pro Jahr.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 1.502 Euro jährlich zustehen.
Der normale Verkehrsabsetzbetrag beträgt 2026 496 Euro pro Jahr.
Pensionistenabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag können nicht gleichzeitig berücksichtigt werden. Liegen im selben Kalenderjahr sowohl aktive Erwerbseinkünfte als auch Pensionseinkünfte vor, steht grundsätzlich der Verkehrsabsetzbetrag zu.
Auch deshalb zeigt sich die endgültige steuerliche Situation häufig erst bei der Arbeitnehmerveranlagung.
Sozialversicherung beim Zuverdienst
Bei einem normalen unselbständigen Beschäftigungsverhältnis bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich besteht aus diesem Dienstverhältnis grundsätzlich nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Liegt das Entgelt darüber, gelten grundsätzlich die entsprechenden Regeln der Pflichtversicherung.
Für Pensionistinnen und Pensionisten bedeutet das: Unbegrenzter Zuverdienst bei einer regulären Alterspension bedeutet nicht, dass höheres Arbeitseinkommen automatisch sozialversicherungsfrei ist.
Die befristete Beitragsbegünstigung für bestimmte arbeitende Pensionistinnen und Pensionisten der Jahre 2024 und 2025 sollte für den Zuverdienst im Jahr 2026 nicht mehr als allgemeine Begünstigung eingeplant werden.
Eine davon zu unterscheidende Regelung betrifft Personen, die ihren Pensionsantritt aufschieben und noch keine Pension beziehen. Das ist ein anderer Sachverhalt und nicht mit dem klassischen Zuverdienst neben einer bereits bezogenen Pension gleichzusetzen.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausübt, sollte die einzelnen Beträge nicht nur getrennt betrachten.
Ein Pensionist arbeitet beispielsweise:
- bei Arbeitgeber A für 300 Euro im Monat
- bei Arbeitgeber B für 300 Euro im Monat
Jeder einzelne Job liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro.
Zusammen ergeben die beiden Beschäftigungen jedoch 600 Euro monatlich.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen können sozialversicherungsrechtlich gemeinsam relevant werden und dadurch zu einer Kranken- und Pensionsversicherungspflicht führen.
Für Personen mit einer vorzeitigen Pension ist das besonders wichtig. Entsteht eine Pensionsversicherungspflicht, können daraus zusätzlich Folgen für den Pensionsbezug entstehen.
Selbständig arbeiten neben der Pension
Für Selbständige gelten andere Regeln als für einen klassischen geringfügigen Nebenjob.
Die monatliche ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro darf deshalb nicht einfach auf jede selbständige Tätigkeit übertragen werden.
Bei einer regulären Alterspension darf grundsätzlich auch durch eine selbständige Tätigkeit unbegrenzt dazuverdient werden, ohne dass allein dadurch die Alterspension gekürzt wird.
Gesondert zu prüfen sind allerdings Einkommensteuer, Pflichtversicherung bei der SVS und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.
Neue Selbständige
Für Neue Selbständige beträgt die maßgebliche Versicherungsgrenze 2026:
6.613,20 Euro pro Jahr
Dabei handelt es sich um eine Jahresgrenze. Sie darf nicht mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro bei einem unselbständigen Dienstverhältnis verwechselt werden.
Gewerbetreibende und Kleinunternehmer-Ausnahme
Bei einem aktiven Gewerbe besteht grundsätzlich eine andere sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage als bei einem geringfügigen Dienstverhältnis.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragt werden.
Für 2026 sind dabei insbesondere folgende Grenzen relevant:
- Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit: höchstens 6.613,20 Euro pro Jahr
- Jahresumsatz: höchstens 55.000 Euro
Zusätzlich müssen weitere persönliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Ausnahme entsteht daher nicht automatisch allein deshalb, weil die Einkünfte oder Umsätze unter diesen Grenzen liegen.
Selbständigkeit während einer vorzeitigen Pension
Bei einer Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension kann eine selbständige Tätigkeit deutlich heikler sein als bei einer regulären Alterspension.
Führt die Tätigkeit zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, kann die vorzeitige Pension wegfallen.
Deshalb wäre es falsch, bei einer selbständigen Tätigkeit ausschließlich zu prüfen, ob monatlich mehr oder weniger als 551,10 Euro verdient werden.
Bei bestimmten SVS-Ausnahmen werden die maßgeblichen Einkünfte und Umsätze außerdem auf das gesamte Kalenderjahr bezogen.
Werden die Jahresgrenzen im Kalenderjahr überschritten, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen sogar zu einem rückwirkenden Wegfall einer zuvor bezogenen Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension führen.
Wer während einer vorzeitigen Pension selbständig tätig werden möchte, sollte die geplante Tätigkeit daher möglichst vor Beginn sowohl mit der Pensionsversicherung als auch mit der SVS klären.
Kann weiteres Arbeiten die Pension erhöhen?
Wer neben einer regulären Alterspension eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, kann 2026 noch einen sogenannten besonderen Höherversicherungsbetrag erhalten.
Dabei werden die zusätzlich geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge berücksichtigt und können zu einer Erhöhung der Pension führen.
Der zusätzliche Betrag gebührt grundsätzlich erstmals ab dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Aufnahme der entsprechenden Erwerbstätigkeit folgt.
Für Pensionsversicherungsbeiträge aus entsprechenden Erwerbstätigkeiten bis einschließlich 31. Dezember 2026 bleibt dieser Anspruch erhalten.
Ab 2027 wird das System im Zuge der Aktivpension geändert.
Wie die reguläre Pension selbst berechnet wird, behandeln wir bewusst in einem eigenen Ratgeber:
Mehrere Einkommensquellen und Ausgleichszulage
Neben einer Pension und einem Arbeitslohn können weitere Einkünfte hinzukommen, beispielsweise aus:
- mehreren Dienstverhältnissen
- selbständiger Tätigkeit
- freien Dienstverträgen
- einer Witwen- oder Witwerpension
- ausländischen Pensionen
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen
Welche Auswirkungen daraus entstehen, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet ab.
Ein Einkommen kann für die Höhe der regulären Alterspension völlig unproblematisch sein, gleichzeitig aber steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.
Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn zusätzlich zur Pension eine Ausgleichszulage bezogen wird.
Die Ausgleichszulage soll ein bestimmtes Mindesteinkommen sichern und ist deshalb einkommensabhängig.
Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt 2026:
- für alleinstehende Pensionistinnen und Pensionisten 1.308,39 Euro monatlich
- für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt 2.064,12 Euro monatlich
Zusätzliche Einkünfte können die Ausgleichszulage vermindern oder dazu führen, dass kein Anspruch mehr besteht.
Die Aussage „Bei einer regulären Alterspension darf unbegrenzt dazuverdient werden“ bleibt trotzdem richtig. Sie bezieht sich auf die Alterspension selbst und nicht auf einkommensabhängige Zusatzleistungen.
Meldepflicht gegenüber der Pensionsversicherung
Wer während des Pensionsbezugs eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, muss auch die Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Pensionsversicherungsträger beachten.
Grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen zu melden sind insbesondere:
- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- die Höhe des Erwerbseinkommens
- Änderungen der Einkommenshöhe
Auch das Ende einer pensionsrechtlich relevanten Tätigkeit sollte unverzüglich bekannt gegeben werden, insbesondere wenn eine zuvor weggefallene Pension dadurch wieder aufleben kann.
Wird eine meldepflichtige Änderung nicht bekannt gegeben und dadurch zu viel Pension ausbezahlt, können die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückgefordert werden.
Sonderfälle beim Zuverdienst
Nicht jede Tätigkeit lässt sich ausschließlich anhand der normalen Geringfügigkeitsgrenze beurteilen.
Für bestimmte öffentliche Mandate und politische Funktionen gilt 2026 beispielsweise ein eigener Grenzbetrag von:
5.700,79 Euro monatlich
Auch in der Land- und Forstwirtschaft bestehen eigene Vorschriften.
Bei vorzeitigen Pensionen können darüber hinaus unter anderem Kündigungsentschädigungen oder Urlaubsersatzleistungen pensionsrechtlich relevant sein.
Wer sich in einer solchen Sondersituation befindet, sollte nicht allein mit der allgemeinen Zuverdienstgrenze rechnen.
Was sich ab 2027 ändert
Für Personen, die nach dem Regelpensionsalter weiterarbeiten möchten, ändert sich die Rechtslage ab 1. Jänner 2027 deutlich.
Die sogenannte Aktivpension wurde im Herbst 2026 parlamentarisch beschlossen.
Für begünstigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach dem Regelpensionsalter soll insbesondere der eigene Pensionsversicherungsbeitrag entfallen. Für Selbständige ist eine entsprechende Entlastung vorgesehen.
Steuerlich kommt zusätzlich ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Monat beziehungsweise 15.000 Euro im Jahr für begünstigte aktive Einkünfte hinzu.
Im Gegenzug entfällt für neue Erwerbszeiten ab 2027 der besondere Höherversicherungsbetrag. Ansprüche, die aus bis Ende 2026 geleisteten Pensionsversicherungsbeiträgen entstanden sind, bleiben erhalten.
Für sämtliche Beträge und Beispiele in diesem Artikel gilt weiterhin ausschließlich die Rechtslage 2026.
Wie sich die allgemeinen Pensionen 2026 und 2027 entwickeln, behandeln wir in einem eigenen Beitrag:
Häufige Fehler beim Zuverdienst zur Pension
„Pensionisten dürfen nur 551,10 Euro verdienen.“
Das stimmt nicht. Bei einer regulären Alterspension gibt es keine pensionsrechtliche Zuverdienstobergrenze.
„Bis 551,10 Euro ist alles steuerfrei.“
Auch das stimmt nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze ist keine allgemeine Steuerfreigrenze.
Reguläre und vorzeitige Pension werden gleich behandelt.
Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension unterliegen anderen Regeln als eine reguläre Alterspension.
Die 220,44-Euro-Toleranz wird als allgemeiner Freibetrag verstanden.
Die Toleranz betrifft kleine Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze. Sie schützt nicht automatisch vor anderen Wegfallgründen, etwa einer pensionsversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit.
Mehrere Nebenjobs werden nur einzeln betrachtet.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen können gemeinsam eine Sozialversicherungspflicht auslösen.
Selbständigkeit wird wie ein geringfügiger Dienstvertrag behandelt.
Für Selbständige gelten eigene Versicherungsregeln und Jahresgrenzen.
Die Meldepflicht wird übersehen.
Relevante Erwerbstätigkeiten und Änderungen der Einkommenshöhe müssen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Die Ausgleichszulage wird vergessen.
Auch wenn die reguläre Alterspension nicht gekürzt wird, kann zusätzliches Einkommen eine Ausgleichszulage vermindern.
Häufige Fragen zu Versicherungsmonaten und Pension
Wie viel darf ich 2026 zur normalen Alterspension dazuverdienen?
Bei einer regulären Alterspension gibt es grundsätzlich keine pensionsrechtliche Zuverdienstgrenze. Auch ein Einkommen deutlich über 551,10 Euro monatlich führt nicht allein deshalb zu einer Kürzung der Alterspension. Steuer und Sozialversicherung müssen davon getrennt betrachtet werden.
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro brutto.
Darf ich neben einer Korridorpension arbeiten?
Nur eingeschränkt. Bei einem gewöhnlichen Nebenjob ist insbesondere die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro relevant. Für kleine Überschreitungen gilt 2026 zusätzlich eine Jahrestoleranz von insgesamt 220,44 Euro. Eine andere pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit kann jedoch ebenfalls zum Wegfall führen.
Was passiert, wenn ich einmal mehr als 551,10 Euro verdiene?
Eine kleine einmalige Überschreitung führt bei den betroffenen vorzeitigen Pensionen nicht automatisch zum Wegfall. Entscheidend ist, ob die Summe der Überschreitungsbeträge im Kalenderjahr die Toleranz von 220,44 Euro überschreitet.
Ist ein geringfügiger Zuverdienst steuerfrei?
Nicht automatisch. Die Geringfügigkeitsgrenze ist keine allgemeine Steuerfreigrenze. Für die Einkommensteuer muss die gesamte steuerliche Situation berücksichtigt werden.
Werden Pension und Gehalt steuerlich zusammengerechnet?
Bei der steuerlichen Veranlagung werden die steuerpflichtigen Einkünfte gemeinsam berücksichtigt. Dadurch kann bei gleichzeitigem Bezug von Pension und Arbeitslohn eine Nachzahlung entstehen.
Muss ich meinen Nebenjob der Pensionsversicherung melden?
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Höhe des Einkommens und Änderungen der Einkommenshöhe sind grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Darf ich als Pensionist selbständig arbeiten?
Bei einer regulären Alterspension grundsätzlich ja, ohne pensionsrechtliche Zuverdienstobergrenze. Steuer und SVS-Pflicht müssen allerdings gesondert geprüft werden. Bei einer vorzeitigen Pension kann eine pensionsversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit zum Wegfall der Pension führen.
Wie hoch ist die SVS-Versicherungsgrenze für Neue Selbständige 2026?
Sie beträgt 6.613,20 Euro pro Jahr.
Kann weiteres Arbeiten meine Pension erhöhen?
Für Erwerbstätigkeiten neben einer Alterspension, für die bis Ende 2026 entsprechende Pensionsversicherungsbeiträge geleistet werden, kann noch ein besonderer Höherversicherungsbetrag entstehen. Ab 2027 wird diese Regel im Zuge der Aktivpension geändert.
Kann ein Zuverdienst meine Witwenpension verringern?
Ja. Bei Witwen- und Witwerpensionen gelten eigene einkommensabhängige Berechnungsregeln. Die allgemeine 551,10-Euro-Grenze bestimmter vorzeitiger Eigenpensionen gilt dort jedoch nicht.
Was gilt bei mehreren geringfügigen Nebenjobs?
Mehrere geringfügige Beschäftigungen können sozialversicherungsrechtlich gemeinsam relevant werden. Für Personen mit einer vorzeitigen Pension kann eine daraus entstehende Pensionsversicherungspflicht zusätzlich pensionsrechtliche Folgen haben.
HINWEIS
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung zu Versicherungsmonaten und Pensionsansprüchen in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Beratung oder verbindliche Prüfung des persönlichen Versicherungsverlaufs.
Welche Versicherungszeiten im Einzelfall berücksichtigt werden und welche Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt sein müssen, hängt unter anderem vom Geburtsdatum, dem persönlichen Versicherungsverlauf, dem Zeitpunkt der erworbenen Versicherungszeiten und der jeweiligen Pensionsart ab.
Da sich gesetzliche Bestimmungen, Grenzbeträge und Anspruchsvoraussetzungen ändern können, empfehlen wir insbesondere bei fehlenden Versicherungszeiten, längeren Versicherungslücken, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, ausländischen Versicherungszeiten, nachgekauften Ausbildungszeiten sowie einem geplanten vorzeitigen Pensionsantritt eine individuelle Abklärung mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI erstellt. Die Inhalte wurden vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft, mit offiziellen Quellen abgeglichen, überarbeitet und freigegeben. Die redaktionelle Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt liegt bei Senior Aktuell.
QUELLEN
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Alle Angaben entsprechen dem Stand Oktober 2026. Für Recherche und Überprüfung wurden insbesondere folgende offizielle Quellen herangezogen:
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oesterreich.gv.at – Zuverdienst während der Pension
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/Seite.270222 -
Pensionsversicherung – Arbeiten in der Pension
https://www.pv.at/web/pension/in-der-pension/arbeiten-in-der-pension -
Pensionsversicherung – Wegfall, Ruhen und Entziehung einer Leistung
https://www.pv.at/web/pension/in-der-pension/wegfall-der-leistung -
oesterreich.gv.at – Korridorpension
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/2/3/Allgemeines-zur-Korridorpension -
oesterreich.gv.at – Invaliditäts-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitspension
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_mit_behinderungen/pension_und_behinderung/Seite.1280500 -
oesterreich.gv.at – Witwen- und Witwerpension
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/2/6/Seite.270412 -
oesterreich.gv.at – Meldepflicht bei Pensionsbezug
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/1/Seite.270227 -
Pensionsversicherung – Teilpension
https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/teilpension -
Bundesministerium für Finanzen – Arbeitnehmerveranlagung
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung/verfahren-arbeitnehmerinnenveranlagung/arbeitnehmerinnenveranlagung.html -
Bundesministerium für Finanzen – Steuerabsetzbeträge
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/uebersicht-steuerabsetzbetraege.html -
Sozialversicherung der Selbständigen – aktuelle Werte
https://www.svs.at/ -
Österreichische Gesundheitskasse – Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung
https://www.gesundheitskasse.at/ -
oesterreich.gv.at – Ausgleichszulage
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/arbeit_beruf_und_pension/pension/1/Seite.270300 -
Sozialministerium – Aktivpension ab 2027
https://www.sozialministerium.gv.at/Services/Aktuelles/archiv-2026/aktivpension.html -
Österreichisches Parlament – Aktivpension 2027
https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk0922
Stand: Oktober 2026
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Da sich gesetzliche Regelungen, Grenzbeträge, steuerliche Vorgaben und Verfahrensabläufe ändern können – und die Auswirkungen der Teilpension stark vom persönlichen Versicherungsverlauf, Einkommen und gewünschten Pensionsstichtag abhängen – empfehlen wir, konkrete Fragen direkt mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu klären. Das gilt besonders bei vorzeitigen Pensionsarten, möglichen Abschlägen, zusätzlichen Beschäftigungen, selbstständigen Einkünften, ausländischen Versicherungszeiten, Altersteilzeit, steuerlichen Nachzahlungen oder Unklarheiten zur Arbeitszeitvereinbarung. Für arbeitsrechtliche Fragen kann die Arbeiterkammer, für steuerliche Fragen das Finanzamt oder eine Steuerberatung hinzugezogen werden.
